Mit dem am 1. Juni 2015 vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Referentenentwurf zur Änderung des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes wird die erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen erheblich erschwert. Dies gilt insbesondere für mittelgroße und große Familienunternehmen. Der Grund dafür ist die geplante Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung, die eine flächendeckende Verschonung – auch bei Erhalt der Arbeitsplätze – verhindern soll.
Künftig soll generell nur noch Vermögen verschont werden, das überwiegend, das heißt zu mehr als 50 Prozent, einem Hauptzweck des Unternehmens dient. Das nicht darunter fallende Vermögen soll hingegen als nicht begünstigt klassifiziert und für die Zahlung der Steuer herangezogen werden.
Für kleinere Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern soll die Lohnsummenklausel verschärft werden, so dass mehr Unternehmen als bisher unter diese Regelung fal-len. Das Bundesfinanzministerium plant mit einem Grenzwert von drei Beschäftigten.
Der Gesetzgeber will mit diesen Änderungen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 nachkommen. Allerdings übererfüllt der Gesetzgeber aus Sicht des IW Köln den Auftrag der obersten Richter.
Sowohl die Pläne zur Verschonungsbedarfsprüfung bei größeren Unternehmen als auch die Anzahl von drei Mitarbeitern als Grenzwert für die Frage, ob ein Unternehmen unter die Lohnsummenklausel fällt, zeigen sich als sehr restriktiv formuliert. Sie gefährden damit das Ziel der Verschonung – den weitgehenden Arbeitsplatzerhalt. Großzügigere Regelungen hinsichtlich der Prüfschwelle für größere Unternehmen sowie der Mitarbeitergrenze für die Lohnsummenprüfung würden die Sicherheit bestehender Arbeitsplätze erhöhen und dürften auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllen.
Zudem lässt die vorgenommene Abgrenzung des begünstigten Vermögens noch viel Interpretationsspielraum zu. Auch an dieser Stelle sollte der Gesetzgeber noch ein-mal nachbessern und die Definition des begünstigten Vermögens erweitern.