Im Zollstreit mit den USA erwägt die EU Gegenmaßnahmen auch im Dienstleistungshandel – etwa Digitalsteuern auf US-Unternehmen. Der handelspolitische Nutzen von Digitalsteuern muss allerdings genau abgewogen werden. Denn soweit es keine adäquaten europäischen Alternativen gibt, dürften dadurch auch die Kosten für europäische Nutzer steigen.
Digitalsteuern als Gegenmaßnahme im US-Handelsstreit?
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Im Zollstreit mit den USA erwägt die EU Gegenmaßnahmen auch im Dienstleistungshandel – etwa Digitalsteuern auf US-Unternehmen. Der handelspolitische Nutzen von Digitalsteuern muss allerdings genau abgewogen werden. Denn soweit es keine adäquaten europäischen Alternativen gibt, dürften dadurch auch die Kosten für europäische Nutzer steigen.
Seit seinem zweiten Amtsantritt vollzieht US-Präsident Donald Trump mit seiner Zollpolitik einen Epochenumbruch im Welthandel. Zwar hat er die am „liberation day“ verkündeten Zölle weitestgehend für 90 Tage ausgesetzt, dennoch gilt ein Basiszoll von 10 Prozent für Einfuhren in die USA. Dies trifft die Europäische Union (EU) und insbesondere Deutschland als stark exportorientierte Volkswirtschaften hart (Kolev-Schäfer et al., 2025).
Daher stellt sich die Frage nach einer Gegenstrategie der EU. Der generelle Ansatz der Europäischen Kommission folgt der Logik von „Zuckerbrot und Peitsche“. Eine Möglichkeit den USA entgegenzukommen, wäre etwa mehr aus den USA zu importieren oder auch die Absenkung von Zöllen für Waren, für die die EU derzeit einen höheren Zoll verlangt. Andererseits bereitet die Europäische Kommission aber auch Gegenmaßnahmen vor. Zur Umsetzung stehen der EU dafür zwei Instrumente zur Verfügung: die Enforcement Regulation oder das Anti-Coercion Instrument (ACI). Für den Warenhandel hat die EU bereits ein Paket an Gegenzöllen vorbereitet. Darüber hinaus gibt es die Überlegung, die Gegenmaßnahmen auf den Dienstleistungshandel mit den USA auszuweiten (Financial Times, 2025). Hintergrund ist, dass die EU hier, anders als im Warenhandel, ein Handelsbilanzdefizit mit den USA hat. Das ACI sieht explizit auch die Beschränkung des Dienstleistungshandels als Gegenmaßnahme vor. Damit würde die Europäische Kommission jedoch handelspolitisches Neuland betreten, daher ist die konkrete Ausgestaltung noch unklar. Als eine Möglichkeit wird eine EU-weite Digitalsteuer, beispielsweise auf den Umsatz aus Online-Werbung erwogen.
EU-Digitalsteuern und OECD-Initiative
Auf EU-Ebene gab es mehrere Anläufe für eine Digitalsteuer, um die steuerliche Minderbelastung von Digitalunternehmen im Vergleich zu Unternehmen in traditionellen Branchen auszugleichen. Jedoch hat die EU dieses Vorhaben zugunsten einer globalen Lösung im Rahmen der OECD verschoben. Die Umsetzung des OECD-Konzept verläuft zäh, insbesondere, seit die USA sich de facto aus der OECD-Initiative verabschiedet haben (The White House, 2025a). Solange hier keine Einigung erzielt wurde, können noch unilaterale Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung, zum Beispiel Digitalsteuern, implementiert werden. Eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (siehe Tabelle 1). In weiteren EU-Mitgliedstaaten, wie in Belgien, gibt es Erwägungen eine Digitalsteuer zu implementieren. Deutschland hat bisher keine Digitalsteuer. Frankreich erhebt bereits seit 2019 eine Digitalsteuer in Höhe von 3 Prozent auf verschiedene Umsätze. Die Steuer greift jedoch nur bei Unternehmen, deren weltweiter Jahresumsatz mindestens 750 Millionen Euro und deren nationaler Umsatz mindestens 25 Millionen Euro beträgt. Frankreich orientiert sich mit dieser Regelung am EU-Vorschlag aus dem Jahr 2019. Im Jahr 2024 beliefen sich die Einnahmen aus der französischen Digitalsteuer auf rund 785 Millionen Euro, was einem Anteil am Gesamtsteueraufkommen von weniger als 1 Prozent entspricht.

Digitalsteuern im Handelsstreit
Die US-Administration argumentiert, Digitalsteuern würden ein unfaires Handelshemmnis darstellen (The White House, 2025b). In den Verhandlungen mit den USA zur Beilegung der Handelsstreitigkeiten zeigen daher einige Länder wie Italien die Bereitschaft, ihre Digitalsteuer anzupassen (Reuters, 2025). Die Nutzung des ACI zur Umsetzung einer Digitalsteuer würde somit eine deutliche Eskalation von Seiten der EU im transatlantischen Handelsstreit darstellen. Schon allein deshalb muss eine Ausweitung der Gegenmaßnahmen auf den Dienstleistungshandel genau abgewogen werden. Bestenfalls reicht allein die Drohung damit, um in Verhandlungen mit den USA Druck aufzubauen.
Zudem stellt sich die Frage, inwieweit Digitalsteuern als Gegenmaßnahme im Handelsstreit überhaupt geeignet sind. Im Warenhandel hat die EU versucht, ihre Gegenmaßnehmen so zu kalibrieren, dass sie zwar den USA schaden, aber der eigene Schaden möglichst minimiert wird, indem etwa vor allem solche US-Importe mit Zöllen belegt werden, für die es europäische Alternativen gibt oder auf die man im Zweifelsfall verzichten kann. Solche Erwägungen gilt es nun auch für den Dienstleistungshandel anzustellen. Die bisherigen anekdotischen Erfahrungen mit Digitalsteuern zeigen, dass diese, wie üblich bei Verbrauchssteuern, teils überwälzt zu werden scheinen (Le Figaro, 2019). Dabei ist der Anknüpfungspunkt der Digitalsteuer entscheidend dafür, wie groß der Schaden für die EU selbst ist. Nimmt man den Vorschlag für eine EU-weite Digitalsteuer als Anhaltspunkt, so kommen drei Anknüpfungspunkte in Frage: Umsätze aus Online-Werbung, aus Online-Marktplätze oder aus dem Verkauf von Nutzerdaten. Bei einer Besteuerung von Umsätzen aus Online-Marktplätzen wie Amazon Marketplace droht, dass die höheren Kosten durch die Digitalsteuer zumindest teilweise durchgereicht werden, etwa an die lokalen Anbieter, die ihre Waren auf den Online-Markplätzen verkaufen oder an die Konsumenten in der EU. Das Ansetzen an Online-Werbung und an dem Verkauf von Nutzerdaten hingegen schädigt bei bezahlfreien Angeboten die Endnutzer eher nicht. Allerdings sind Zwischenanbieter betroffen, die Werbung schalten oder Nutzerdaten kaufen, doch bei diesen Gütern gibt es viele alternative Angebote und Möglichkeiten.
Zu berücksichtigen ist zudem die Marktmacht der jeweiligen US Tech-Unternehmen in ihrem Segment, was entscheidend vom Netzwerkeffekt und ebenfalls von der Verfügbarkeit von alternativen Anbietern abhängt. Die oft hohe Marktkonzentration von US-Anbietern bei digitalen Dienstleistungen rechtfertigt zumindest die Erwägung, gezielte Anreize für den Aufbau europäischer Alternativen zu setzen sowie Nutzer stärker zu alternativen Angeboten anzureizen, wo das ohne zu große Nutzeneinbußen möglich ist.
Hinzu kommen Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung. So lassen sich digitale Transaktionen – anders als etwa Waren – nur schwierig geografisch zuordnen und diese Zuordnung kann auch sehr viel leichter verschleiert werden. Die detaillierte geografische Zuordnung ist aber notwendig, um im Rahmen des ACI nur das Zwang ausübende Drittland zu treffen. Da die Kompetenz zur Steuererhebung darüber hinaus nicht bei der Europäischen Kommission liegt, sondern bei den Mitgliedstaaten, die eine EU-weite Digitalsteuer einstimmig beschließen müssten, gibt es angesichts der unterschiedlichen Interessenslagen auch in dieser Hinsicht Hürden bei der Umsetzung.
Das verdeutlicht, dass bei der Ausweitung der Gegenmaßnahmen im Zollstreit auf den Dienstleistungshandel Vorsicht bei der Ausgestaltung möglicher Maßnahmen geboten ist. Bei einer EU-weiten Digitalsteuer ist der Anknüpfungspunkt entscheidend, sowie die Verfügbarkeit von alternativen Anbietern. Ansonsten droht, dass sich die EU mit der Einführung einer Digitalsteuer als Gegenmaßnahme mehr selbst schadet als den USA. Diese Abhängigkeit zeigt, wie dringend die EU im digitalen Bereich an ihrer eigenen Aufstellung arbeiten muss, um in geoökonomischen Krisenzeiten wirklich souverän zu sein.
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