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Holger Schäfer IW-Kurzbericht Nr. 44 12. Mai 2022 Wird die Minijob-Falle entschärft?

Die Bundesregierung plant, die geringfügige Beschäftigung sowie den als „Übergangsbereich“ bezeichneten Einkommensbereich oberhalb der Minijob-Grenze neu zu regeln. Dabei werden unter anderem Anreize reduziert, den Beschäftigungsumfang nicht über einen Minijob hinaus auszudehnen.

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Wird die Minijob-Falle entschärft?
Holger Schäfer IW-Kurzbericht Nr. 44 12. Mai 2022

Wird die Minijob-Falle entschärft?

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Die Bundesregierung plant, die geringfügige Beschäftigung sowie den als „Übergangsbereich“ bezeichneten Einkommensbereich oberhalb der Minijob-Grenze neu zu regeln. Dabei werden unter anderem Anreize reduziert, den Beschäftigungsumfang nicht über einen Minijob hinaus auszudehnen.

Aus der für Oktober in Aussicht gestellten strukturellen Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro ergeben sich auch Konsequenzen für den Bereich der geringfügigen Beschäftigung. Zum gegebenen Mindestlohn von derzeit 9,82 Euro je Stunde kann ein Arbeitnehmer rund 10 ½ Stunden in der Woche arbeiten, ohne damit die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro monatlich zu überschreiten. Mit einem Mindestlohn von 12 Euro wären es nur noch etwas mehr als 8 ½ Stunden. Wer im Minijob-Segment bleiben will, müsste also seine Arbeitszeit deutlich reduzieren. Die Bundesregierung plant nun, die Minijob-Grenze anzuheben und zu dynamisieren (Bundesregierung, 2022). Künftig soll die Grenze so bemessen werden, dass zum gegebenen Mindestlohn eine Beschäftigung im Umfang von 10 Wochenstunden ausgeübt werden kann. Bei 12 Euro Mindestlohn ergibt das 520 Euro im Monat. Steigt der Mindestlohn weiter, erhöht sich automatisch auch die Minijob-Grenze.

Eine dynamische Grenze ist keineswegs ein Novum, sondern galt bereits bei der Einführung der Minijobs in den 1970er Jahren.  Seinerzeit war die Grenze bei einem Fünftel der so genannten Bezugsgröße festgelegt, die im Wesentlichen das Durchschnittsentgelt wider-spiegelt. Im Zeitraum 1982 bis 1985 galt vorübergehend eine feste Grenze von 390 DM und im Zeitraum 1985 bis 1998 dann wieder eine dynamische Grenze von einem Siebtel der Bezugsgröße. Erst 1999 wurde erneut ein fester Schwellenwert von 630 DM bzw. 325 Euro festgelegt. In den Jahren 2003 und 2013 erfolgten jeweils einmalige Anpassungen (Schäfer, 2017).

Grundsätzlich erscheint eine regelgebundene Dynamisierung geboten. Die Begründung für die Befreiung geringfügiger Beschäftigung von der Sozialversicherungspflicht liegt in ihrem Charakter als Bagatellfall. Es erscheint wenig sinnvoll, für Beschäftigungsverhältnisse in geringem Umfang geringe Beiträge einzuziehen, um dann ebenso niedrige Leistungen auszuzahlen, die ohnehin keinen nennenswerten Beitrag zur sozialen Absicherung leisten können. Die Definition des Bagatellfalls ist politisch gesetzt. Auch wenn ein objektives Kriterium für seine Höhe nicht gegeben ist, sollte die Grenze einem dynamischen Ansatz und damit der Lohn- und Preisentwicklung folgen. Damit würde für die Festlegung der Geringfügigkeitsgrenze die gleiche Logik angewendet wie für die Beitragsbemessungsgrenze.

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Über die Reform der Minijob-Grenze hinaus will die Bundesregierung auch die Sozialversicherungsbeiträge im so genannten Übergangsbereich neu regeln. Hierbei handelt es sich um den Einkommensbereich oberhalb der Minijob-Grenze bis zu einem Einkommen von derzeit 1.300 Euro brutto, in dem die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ermäßigt sind („Midi-Jobs“). Diese Grenze soll auf 1.600 Euro steigen. Gleichzeitig werden die Arbeitnehmerbeiträge abgesenkt. Im Ergebnis wird die Minijob-Falle insofern entschärft, als dass beim Überschreiten der Minijob-Grenze kein Verlust beim Nettoeinkommen mehr eintritt (Grafik). Im Status quo verdient ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit 451 Euro Bruttoentgelt rund 47 Euro weniger netto als ein geringfügig Beschäftigter mit 450 Euro brutto. Wer künftig 521 Euro brutto verdient, wird dagegen keinen Nettoeinkommensverlust gegenüber einer geringfügigen Beschäftigung mit 520 Euro brutto mehr hinnehmen müssen.

Somit gibt es weniger Anreize, mit dem Einkommen unterhalb der Minijob-Grenze zu verbleiben. Im Gegenteil kann es sogar attraktiver werden, in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu wechseln. Denn Arbeitnehmer, die nicht über einen Partner sozial abgesichert sind, erhalten für minimale Beiträge Zugang zu den Leistungen der Sozialversicherung. Zwar stehen dem in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ebenso minimale Leistungen gegenüber, nicht jedoch in der Krankenversicherung. Dies kann gegebenenfalls als Alternative zu einer ungleich teureren privaten Krankenversicherung genutzt werden. Ein solcher Anreiz besteht zwar auch schon mit der gegenwärtigen Regelung. Mit der Senkung der Sozialversicherungsbeiträge direkt oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle kann er durch die Reform aber verstärkt werden.

Anders stellt sich die Situation für Beschäftigte dar, die Zweitverdiener im Haushalt sind und der Steuerklasse V unterliegen. Der Nettoeinkommensverlust beim Überschreiten der Minijob-Grenze ist bei diesen dem Umstand geschuldet, dass nicht nur unmittelbar Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, sondern auch Einkommensteuer. Ein solcher Arbeitnehmer mit 451 Euro Bruttoentgelt zahlt nicht nur knapp 47 Euro Sozialversicherungsbeitrag, sondern auch 38 Euro Einkommen-steuer. Das Überschreiten der Minijob-Grenze resultiert mithin in einem Rückgang des Nettoeinkommens in Höhe von rund 84 Euro, das entspricht einer unmittelbar einsetzenden Abgabenlast von 19 Prozent. Das Einsetzen der Steuerpflicht oberhalb der Minijob-Grenze ändert sich durch die avisierte Reform nicht. Allerdings ist der Effekt geringer, weil er nunmehr weitgehend auf die Steuer beschränkt ist. Zweitverdiener mit einem Bruttoentgelt von 521 Euro zahlen künftig 46 Euro Einkommensteuer und einen vernachlässigenswerten Sozialversicherungsbeitrag. Die Abgabenlast beträgt mithin nur noch 9 Prozent. Die Minijob-Falle wird für diese Arbeitnehmer somit nicht entschärft, aber immerhin etwas verringert. Gar nicht betroffen von der Reform sind Beschäftigte, die ergänzende Leistungen nach SGB II erhalten. Für die Nettoeinkommen der so genannten „Aufstocker“ ist nicht die Abgabenbelastung maßgeblich, sondern ausschließlich der Erwerbsfreibetrag nach SGB II (Schäfer, 2019).

Während von der Glättung der Grenzbelastung an der Minijob-Grenze positive Effekte auf das Arbeitsangebot ausgehen könnten, muss an anderer Stelle ein adverser Anreiz befürchtet werden. Durch die Absenkung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und der Ausweitung des Übergangsbereiches auf Entgelte bis 1.600 Euro brutto entstehen größere Anreize für Arbeitnehmer, deren Entgelt oberhalb dieser Grenze liegt, die Arbeitszeit so zu reduzieren, dass ihr Entgelt in den Übergangsbereich fällt. Denn in diesem Fall wird ein Teil des mit der Arbeitszeitverkürzung einhergehenden Verdienstausfalls durch die Ermäßigung des Sozialversicherungsbeitrags kompensiert. Modellrechnungen von Blömer/Consiglio (2022) legen nahe, dass dieser negative Effekt den möglichen positiven Effekt auf das Arbeitsangebot sogar übertreffen könnte. Die Autoren schlussfolgern, dass die Reform die Minijob-Falle sogar verschärft. Die Verteilung des Arbeitsangebotseffektes auf Stundenkategorien legt indes nahe, dass der negative Effekt in erster Linie auf ein vermindertes Arbeitsangebot der Vollzeitbeschäftigten zurückzuführen ist. Problematisch erscheint daher weniger die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze als vielmehr die Ausweitung des Übergangsbereichs.

Die Absenkung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Übergangsbereich wird zum Teil erkauft mit einer Erhöhung der Beitragslast für Arbeitgeber.  Gegenwärtig wird für geringfügig Beschäftigte ein erhöhter Arbeitgeberbeitrag von 28 Prozent fällig – zuzüglich weiterer Beträge für Umlagen und die Unfallversicherung. Beim Überschreiten der Minijob-Grenze gilt hingegen der normale Beitragssatz von rund 20 Prozent. Künftig soll auch jenseits der Geringfügigkeitsgrenze der erhöhte Satz gelten. Dieser wird mit zunehmendem Entgelt auf den normalen Satz abgeschmolzen, der mit dem Ende des Übergangsbereiches bei einem Bruttoentgelt von 1.600 Euro erreicht wird.  Für Arbeitgeber verlieren somit sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im unteren Übergangsbereich an Attraktivität, da der Vorteil eines geringeren Arbeitgeberbeitrages wegfällt (Bruckmeier et al., 2022). Daraus könnte erstens resultieren, dass Betriebe verstärkt geringfügige Beschäftigungsverhältnisse anbieten. Zweitens erhöht sich die Abgabenlast, was in einer abnehmenden Arbeitskräftenachfrage resultieren kann.

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