Zur Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse beeinflusst der Bund die Einnahmen von Ländern und Gemeinden.
Öffentliche Einnahmen im Bundesländervergleich – Welche Rolle spielen Finanzkraftausgleich und Co.?
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Zur Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse beeinflusst der Bund die Einnahmen von Ländern und Gemeinden.
Im Rahmen des Finanzkraftausgleichs erhalten finanzschwache Länder Zuschläge bei der Verteilung der Umsatzsteuereinnahmen, finanzstarke Länder müssen Abschläge in Kauf nehmen. Darüber hinaus gewährt der Bund Bundesergänzungszuweisungen und Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zur zusätzlichen Stärkung finanzschwacher Länder. Hinzu kommen weitere laufende Zuweisungen und Zuschüsse an Länder und Gemeinden wie etwa für den Schienenpersonennahverkehr und Sozialausgaben sowie Schuldendiensthilfen.
Ungeachtet der Frage, ob die Umverteilung mit dem Konnexitätsprinzip begründet wird oder andere Motive zugrunde liegen, ist von Interesse, welches Ausmaß die Umverteilung annimmt. Wie stünden die Länder samt ihren Gemeinden da, wenn der Bund nicht umverteilend eingreifen würde? Dieser Beitrag untersucht, wie sich die Verteilung der Einnahmen zwischen den Bundesländern und die Rangfolge der Länder bezüglich ihrer Einnahmen verändert. Die Ergebnisse zeigen, dass erwartungsgemäß die neuen Bundesländer, Berlin, Bremen und das Saarland von der Verteilung profitieren, zulasten von Bayern, Hessen und Baden-Württemberg. Die verbleibenden Bundesländer erhalten in etwa die gleichen Mittel, wie sie sich auch bei einer neutralen Verteilung auf alle Einwohner Deutschlands ergeben würden. Konkret verliert beispielsweise Bayern pro Einwohner 1.168 Euro im Vergleich zu einer neutralen Verteilung, während Bremen pro Einwohner 2.790 Euro gewinnt. Es kommt zu teils deutlichen Verschiebungen in der Einnahmen-Rangliste um bis zu sechs Positionen, sodass originär einnahmeschwache Länder durch die Verteilung des Bundes teilweise besser dastehen als originär einnahmestarke Länder.
DOI: 10.67087/12.21644
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IW