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IW-Kurzbericht Nr. 57 29. August 2026 Jochen Pimpertz Entgeltfortzahlung bei Krankheit kostet 85,6 Milliarden Euro

Die Fortzahlung der Entgelte für erkrankte Mitarbeiter kostete die Arbeitgeber im Jahr 2025 geschätzt 85,6 Milliarden Euro. Die Aufwendungen haben sich damit binnen anderthalb Jahrzehnten nominal mehr als verdoppelt. Dazu hat auch die Entwicklung des Krankenstands beigetragen.

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IW-Kurzbericht Nr. 57/2026
IW-Kurzbericht Nr. 57 29. August 2026 Jochen Pimpertz

Entgeltfortzahlung bei Krankheit kostet 85,6 Milliarden Euro

Jochen Pimpertz Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Die Fortzahlung der Entgelte für erkrankte Mitarbeiter kostete die Arbeitgeber im Jahr 2025 geschätzt 85,6 Milliarden Euro. Die Aufwendungen haben sich damit binnen anderthalb Jahrzehnten nominal mehr als verdoppelt. Dazu hat auch die Entwicklung des Krankenstands beigetragen.

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bei Atemwegserkrankungen abzuschaffen und eine Attestpflicht bei krankheitsbedingten Fehlzeiten ab dem ersten Tag einzuführen. Bislang gilt: Spätestens ab dem vierten Fehltag müssen Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen. Der Arbeitgeber kann aber davon abweichend eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag verlangen. Von dem Procedere unberührt bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht der Arbeitgeber. Für ein und dieselbe Erkrankung wird das Gehalt im laufenden Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Erfolgt eine Krankschreibung aufgrund einer anderen Diagnose, beginnt die Frist von neuem. Bei längerer Erkrankung zahlen die gesetzlichen Krankenkassen ab der siebten Woche ein Krankgeld maximal bis zum Ende der 72. Krankheitswoche.

Schätzung der Arbeitgeberaufwendungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist in seinem Sozialbudget die Aufwendungen der Arbeitgeber für die Entgeltfortzahlung aus. Mit jeder jährlichen Aktualisierung werden die Daten der Vorjahre revidiert. Denn am jeweils aktuellen Rand müssen die Zahlen geschätzt werden.

Aktuell werden für die krankheitsbedingte Entgeltfortzahlung im Jahr 2025 insgesamt 72,5 Milliarden Euro veranschlagt, für die Zeiten des Mutterschutzes weitere 3,2 Milliarden Euro (BMAS, 2026). Das Sozialbudget weist die Bruttoentgelte aus, die im Krankheitsfall oder im Mutterschutz gezahlt werden, aber nicht die darauf fälligen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber. Die müssen hinzugeschätzt werden. Allerdings sind Beiträge nicht auf die gesamte Summe zu zahlen, sondern lediglich auf Entgelte bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen. Mithilfe einer Heuristik lassen sich die beitragspflichtigen Entgeltbestandteile näherungsweise bestimmen. Die notwendigen Informationen zur Verteilung der Beitragszahler nach ihrer Entgelthöhe bietet zum Beispiel die Versichertenstatistik der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV, 2026, 70; 73; Pimpertz, 2025). Auf dieser Grundlage lassen sich mithilfe der Beitragssätze die zusätzlich fälligen Arbeitgeberbeiträge näherungsweise bestimmen.

Demnach brachten Arbeitgeber zuletzt weitere 13,1 Milliarden Euro an Sozialabgaben für ihre erkrankten Beschäftigten (ohne Mutterschutz) auf. Mit insgesamt 85,6 Milliarden Euro haben sich die nominalen Aufwendungen für die krankheitsbedingte Fortzahlung der Entgelte damit innerhalb von anderthalb Jahrzehnten mehr als verdoppelt.

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Krankenstand – vielfältige Ursachen

Da es sich um nominale Größen handelt, lässt sich der Anstieg über die vergangenen Dekaden auf unterschiedliche Faktoren zurückführen: Mit jeder Lohnerhöhung steigen auch die Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die über viele Jahre anhaltend günstige Entwicklung am Arbeitsmarkt hat ebenfalls zu der Entwicklung beigetragen. Denn selbst wenn der Anteil der erkrankten Mitarbeiter konstant geblieben wäre, haben bei steigender Beschäftigtenzahl mehr Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Pimpertz, 2025). Allerdings ist auch der Krankenstand seit rund zwei Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Auch das trägt zu den höheren Arbeitgeberaufwendungen bei. Mit Blick auf die Ursachen lassen sich unterschiedliche Erklärungshypothesen begründen (Pimpertz/Holtmeyer, 2025):

  • Mit der elektronischen Erfassung der ärztlichen Atteste ab dem Jahr 2022 ist der Krankenstand signifikant angestiegen. Ob gleichzeitig auch die betrieblichen Fehlzeiten zugenommen haben, ist bislang nicht abschließend geklärt. Abgesehen von marginalen Veränderungen verharrt er aber seitdem deutlich über dem Vorcorona-Niveau (BKK, 2026). 
  • Bestimmte Krankheitsbilder – zum Beispiel Muskel- und Skeletterkrankungen – treten im fortgeschrittenen Erwerbsalter häufiger auf und die Genesung beansprucht mehr Zeit. Deshalb kann mit der demografisch bedingten Alterung der Belegschaften auch der Krankenstand steigen.
  • Zudem haben sich die Krankheitsursachen verändert. Gestiegen ist zum Beispiel der Anteil der Ausfalltage aufgrund eines psychischen Leidens. Auch wenn der Anteil an allen Fällen kaum 5 Prozent ausmacht, entfallen darauf rund 13 Prozent aller Ausfalltage aufgrund der meist langwierigen Genesung.
  • Außerdem fällt der Krankenstand je nach Branche und beruflicher Tätigkeit unterschiedlich hoch aus. Das erschwert vor allem internationale Vergleiche. Denn nicht nur die unterschiedlichen Regeln können – wie oft vermutet – Einfluss auf den Krankenstand haben, sondern auch unterschiedliche Wirtschaftsstrukturen.
  • Atemwegserkrankungen hatten mit gut 29 Prozent im Jahr 2023 einen hohen Anteil an allen Krankheitsfällen, der Anteil an allen ärztlich attestierten Ausfalltagen war mit 16,5 Prozent dagegen geringer (Pimpertz/Holtmeyer, 2025, 28). Eine Einordnung bleibt aber auch deshalb unsicher, weil sich der Befund lediglich auf Fehlzeiten mit ärztlichem Attest bezieht. Nicht selten verzichten Arbeitgeber aber bei Kurzzeiterkrankungen auf den Nachweis eines ärztlichen Attests.

Attestpflicht ab dem ersten Tag

Künftig sollen Arbeitnehmer qua Gesetz verpflichtet werden, ein Attest ab dem ersten Fehltag vorzulegen. Allerdings ist kaum damit zu rechnen, dass Arbeitgeber davon flächendeckend Gebrauch machen werden. Für die Beibehaltung der betrieblich eingeübten Praxis spricht zum einen der zusätzliche Verwaltungsaufwand, den die Neuregelung in den Personalabteilungen verursachen würde. Zum anderen würde eine strenge Regelauslegung möglicherweise das vertrauensvolle Miteinander von Mitarbeitern und Arbeitgebern im Betrieb belasten. Vielmehr stellt die geplante Neufassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes klar, dass es keinen Anspruch auf eine kulante Regelauslegung durch den Arbeitgeber geben kann. Stattdessen macht die Attestpflicht ab dem ersten Tag deutlich, dass Arbeitgeber mit einer kulanteren Handhabung auf das Verantwortungsbewusstsein ihrer Mitarbeiter vertrauen. Und einen verantwortungsbewussten Umgang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten braucht es im Betrieb, weil sich die Fürsorge des Arbeitgebers nicht nur auf die erkrankten Mitarbeiter erstreckt, sondern auch auf die gesunde Belegschaft, die im Zweifel Ausfälle kompensieren muss.

Wegfall telefonischer Krankschreibung

Gleichzeitig werden aus der niedergelassenen Ärzteschaft Sorgen artikuliert, dass mit der Abschaffung der telefonischen Krankschreibung bei Atemwegserkrankungen die Praxen überlastet werden könnten. Tatsächlich ergeben sich aus den bislang vorliegenden Studien keine eindeutigen Hinweise, dass die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung zu einem höheren Krankenstand geführt habe. Allerdings gibt es auch empirische Indizien dafür, dass in Einzelfällen Atteste ohne Arzt-Patient-Kontakt ausgestellt wurden (Forsa, 2025). Weil dem ärztlichen Testat aber im arbeitsrechtlichen Streitfall eine hohe Beweiskraft zukommt, sollte es auch im Interesse der Ärzteschaft sein, sich vor dem Verdacht einer unsachgemäßen Praxis zu schützen. Denn es gilt, auch das Schutzinteresse der weit überwiegenden, regelbewusst handelnden Ärztinnen und Ärzte zu wahren. Eine Lösung besteht in der Video-Sprechstunde, die weiterhin möglich bleibt. Mit der Nutzung gleicher technischer Voraussetzungen (Smartphone-Telefonie) lässt sich ein Arzt-Patient-Kontakt sicherstellen und jedweder Zweifel an dem medizinischen Testat ausschließen.
 

DOI: 10.67087/19.21483

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IW-Kurzbericht Nr. 57 29. August 2026 Jochen Pimpertz

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