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Schleusenwärterstreik Gewerkschaftsspiegel Nr. 4 28. November 2013 Wo die Rechte Dritter bleiben

Zwei Arbeitsgerichte haben die Anträge von Binnenschifffahrtsunternehmen zurückgewiesen, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Streikmaßnahmen an Schleusen zu untersagen. Als nur mittelbar durch einen Arbeitskampf Betroffene müssten die Kläger finanzielle Belastungen hinnehmen.

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Schleusenwärterstreik Gewerkschaftsspiegel Nr. 4 28. November 2013

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Zwei Arbeitsgerichte haben die Anträge von Binnenschifffahrtsunternehmen zurückgewiesen, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Streikmaßnahmen an Schleusen zu untersagen. Als nur mittelbar durch einen Arbeitskampf Betroffene müssten die Kläger finanzielle Belastungen hinnehmen.

Seit November 2012 schwelt ein Tarifkonflikt zwischen ver.di und dem Bund. Hintergrund sind Pläne des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) zu zentralisieren. Das Konzept sieht vor, die bislang sieben Direktionen in eine Generaldirektion zusammenzulegen und die Anzahl der WSV-Behörden von 53 auf 34 zu reduzieren. Die Zusammenlegung der Direktionen wurde inzwischen umgesetzt. Da ver.di befürchtet, dass im Zuge der Reform viele Stellen eingespart werden, will sie einen Tarifvertrag zur sozialen Absicherung der Beschäftigten durchsetzen. Nachdem die Verhandlungen scheiterten, kam es zu einem Arbeitskampf (siehe Übersicht). Die Verhandlungen liegen derzeit auf Eis. Im Dezember 2013 soll eine Streikdelegiertenversammlung über das weitere Vorgehen beraten.

Durch den Streik wurde weniger der Bund (oder die in seinem Auftrag verhandelnden Ministerien) als das Schifffahrtsgewerbe getroffen. Der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt (DBD) sprach von Umsatzausfällen in Millionenhöhe und bezeichnete den Streik als unangemessen. Klagen einzelner Unternehmen auf Unterlassung wurden indes zurückgewiesen. Die Arbeitsgerichte Herne und Wesel stellten in zwei Urteilen (3 Ga 28/13 und 6 Ga 22/13 jeweils vom 23.8.13) fest, dass sich der Streik allein gegen den Bund richte. Zwar seien die Binnenschiffer mittelbar betroffen. In einem verflochtenen Wirtschaftssystem sei eine Drittbetroffenheit aber unvermeidbar. Einem nur mittelbar betroffenen Unternehmen seien sogar Beeinträchtigungen bis zur Grenze der wirtschaftlichen Belastbarkeit zuzumuten.

Die Entscheidungen sind im Kontext mit einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt zum Fluglotsenstreik vom Februar 2012 zu bewerten (9 Ca 5558/12 vom 25.3.2013). Dieser Ausstand richtete sich gegen die Deutsche Flugsicherung, traf aber vor allem Fluggesellschaften und den Frankfurter Flughafen, weswegen eben diese Schadensersatz von der Fluglotsengewerkschaft begehrten, was in erster Instanz scheiterte.

Dass Streiks notwendig Dritte treffen, die von den Leistungen des unmittelbar bestreikten Arbeitgebers abhängen, ist altbekannt. Bis heute hat die Arbeitsgerichtsbarkeit aber kein Konzept für eine Streikbegrenzung geschaffen. Das Arbeitskampfrecht kann dies auf den ersten Blick auch nicht leisten: Der Arbeitskampf soll auf den Abschluss eines Tarifvertrages hinwirken. Der mittelbar bestreikte Dritte ist aber nicht Tarifpartei und insofern zunächst irrelevant. Allerdings besteht die Gefahr, dass die „Kunden“ des bestreikten Arbeitgebers (hier also die Binnenschiffer) als Drittbetroffene massiven Druck auf die bestreikte Tarifpartei ausüben, im Arbeitskampf nachzugeben. Das wiederum steht in deutlichem Widerspruch zur Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die jeden fremden Einfluss auf die tarifliche Willensbildung verbietet. Insofern wäre eine Präzisierung der Frage, ob und inwieweit drittbetroffene Streikopfer im Arbeitskampfrecht berücksichtigt werden (sollen), dringlich.

Für den Sonderfall der Daseinsvorsorge wird diese grundsätzliche Frage auch intensiv diskutiert. Schon 1920 gab es eine Verordnung des Reichspräsidenten, die den Streik gegenüber den Versorgungsbetrieben für Gas, Wasser und Elektrizität einschränkte, damit die Bevölkerung lebensnotwendige Grundleistungen nicht einbüßt. Auch heute besteht noch Konsens darüber, dass der Streik die Gesundheitsversorgung oder die Feuerwehr nicht lahmlegen darf. Aber wie ist es mit der Nachrichtenübermittlung, der Kinderbetreuung, der Müllabfuhr oder mit den Verkehrsleistungen? Und ist nicht auch die Binnenschifffahrt eine vom Staat garantierte Verkehrsdienstleistung? Hier bleibt die Rechtsprechung notwendige Antworten schuldig.

Solange aber die drittbetroffenen Unternehmen ihrerseits den eigenen Kampfschaden dadurch erhöhen, dass sie die Lohnzahlung an die eigenen Arbeitnehmer aufrechterhalten, obschon deren Arbeit kampfbedingt ausfällt – solange ist das Jammern und Klagen ein wenig unglaubwürdig. Arbeitskampf ist Kampf und verlangt auch von den drittbetroffenen Unternehmen eine gewisse Konfliktbereitschaft.

Hagen Lesch und Volker Rieble

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