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Arbeitskampfrecht Gewerkschaftsspiegel Nr. 2 29. Mai 2013 Gemindertes Schadensersatzrisiko

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat jüngst die Schadensersatzansprüche zurückgewiesen, die zwei Fluggesellschaften und die Betreiberin des Frankfurter Flughafens gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) gerichtet hatten. Die Klägerinnen warfen der GdF vor, einen rechtswidrigen Arbeitskampf geführt zu haben.

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Gemindertes Schadensersatzrisiko
Arbeitskampfrecht Gewerkschaftsspiegel Nr. 2 29. Mai 2013

Gemindertes Schadensersatzrisiko

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat jüngst die Schadensersatzansprüche zurückgewiesen, die zwei Fluggesellschaften und die Betreiberin des Frankfurter Flughafens gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) gerichtet hatten. Die Klägerinnen warfen der GdF vor, einen rechtswidrigen Arbeitskampf geführt zu haben.

Wenn Gewerkschaften zum Streik aufrufen, müssen sie allgemeine zivilrechtliche Grundsätze beachten. Verletzungen der tariflichen Friedenspflicht können ebenso einen Anspruch auf Schadensersatz begründen wie Überschreitungen der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen der Zulässigkeit des Arbeitskampfes. Eine Gewerkschaft haftet für ihre verursachten Streikschäden, wenn sie eine vertragliche Verpflichtung rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat und zwischen dem rechtswidrigen Handeln und dem eingetretenen Schaden ein ausreichender Zusammenhang besteht.

Diese Voraussetzungen sahen die Deutsche Lufthansa, Air Berlin und die Fraport AG erfüllt und verklagten die GdF beim Arbeitsgericht Frankfurt auf Schadensersatz. Die GdF hatte im Februar 2012 die Vorfeldlotsen am Frankfurter Flughafen zu einem Arbeitskampf aufgerufen. Da dieser Hauptstreik weitgehend wirkungslos blieb, rief die Gewerkschaft die Fluglotsen zu einem Unterstützungsstreik auf. Zu diesem kam es aber aufgrund einer einstweiligen Unterlassungsverfügung nicht. Eine zweite Verfügung unterband die Fortführung des Hauptstreiks.

In der im August 2012 eingereichten Klage beschuldigten die Klägerinnen die GdF, gegen die Friedenspflicht verstoßen, den Grundsatz der Kampfparität verletzt und einen unverhältnismäßigen Streik geführt zu haben. Die Schadensersatzforderung belief sich auf rund 11 Millionen Euro. Eine Verletzung des Paritätsgrundsatzes ergebe sich daraus, dass die Klägerinnen kein adäquates Kampfmittel hätten entgegensetzen können. Eine Aussperrung arbeitswilliger Arbeitnehmer hätte zu einer Selbstschädigung geführt. Außerdem sei bei Arbeitskämpfen im Luftverkehr zu beachten, dass durch hohe Sicherheitsanforderungen und durch die enge Verzahnung der einzelnen Leistungen eine große Störanfälligkeit bestehe. Eine Unverhältnismäßigkeit ergebe sich vor allem daraus, dass Gemeinwohlbelange betroffen waren und der verursachte Schaden in keinem Verhältnis zu der Anzahl der durch den zu erstreitenden Tarifvertrag Begünstigten gestanden habe (nur 200 Personen).

Das Arbeitsgericht lehnte den geforderten Schadensersatzanspruch ab. Es sah zwar eine Verletzung der Friedenspflicht durch die GdF. Der Streikschaden wäre aber ebenso eingetreten, wenn die Gewerkschaft den friedenspflichtverletzenden Teil ihrer Forderung nicht in ihre Streikforderung aufgenommen hätte. Insofern läge ein rechtmäßiges Alternativverhalten vor, aus dem sich kein Schadensersatzanspruch ableiten lässt. Die Fluggesellschaften könnten ohnehin keinen Schadensersatzanspruch stellen, weil sie durch den Hauptstreik, der sich allein gegen die Fraport AG gerichtet habe, über eine Einschränkung des Flugbetriebes nur mittelbar betroffen seien. Anspruchsberechtigt sind aber immer nur der tarifschließende Arbeitgeber (hier die Fraport AG) oder Arbeitgeberverband und dessen vom Schutzbereich des Tarifvertrags erfasste Mitgliedsunternehmen.
Das Gericht sah durch den Streik auch keine Störung der Kampfparität. Die Fraport AG habe selbst angegeben, durch den Einsatz kurzfristig geschulten Ersatzpersonals sogar an Streiktagen etwa 84 Prozent der Flugbewegungen aufrechterhalten zu haben. Damit führte der Hauptstreik auch nicht dazu, dass die wirtschaftliche Existenz des Gegners gefährdet, der Arbeitskampf unfair geführt oder Gemeinwohlbelange unangemessen beeinträchtigt wurden. Eine Unverhältnismäßigkeit sei nicht gegeben.

Der angekündigte Unterstützungsstreik sei zwar rechtswidrig gewesen. Da aber kein ausreichender Zusammenhang zwischen rechtswidrigem Handeln und verursachtem Schaden bestehe, könne auch kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Die beklagten Beeinträchtigungen des Flugverkehrs seien ohnehin schon durch den Hauptstreik verursacht worden.

Rechtlich führt die Entscheidung eine Wende herbei: Während bislang auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt ist, dass Friedenspflichtverletzungen zum Schadensersatz führen, aktiviert das Gericht nun eine Idee aus den 1970er Jahren: Weil derselbe Streikschaden auch mit einem auf andere Ziele gerichteten rechtmäßigen Arbeitskampf hätte herbeigeführt werden können, soll es an der Kausalität der Rechtswidrigkeit fehlen. Diese Rechtsprechung könnte das Ende jeder Streikhaftung bedeuten und sie greift nicht bloß für die Friedenspflicht. Nahezu jeder Streikschaden hätte „irgendwie anders“ herbeigeführt werden können, denkbare hypothetische Kausalverläufe gibt es zuhauf. Findet das Gericht Gefolgschaft, wäre der rechtswidrige Streik künftig ein risikoarmes Unterfangen. Zugleich wird so die „Rühreitheorie“ entwertet, wonach ein Streik insgesamt rechtswidrig ist, sobald dies für eine einzelne Teilforderung gilt.

Dabei handelt das Gericht noch nicht einmal die zum rechtmäßigen Alternativverhalten geführte Diskussion und die dabei vorgetragenen Gegenargumente ab. Wie ein Arbeitskampf hypothetisch stattgefunden hätte, ist keine Tatsache, die man zugestehen oder bestreiten könnte. Außerdem darf der Richter weder hypothetische Tarifforderungen unterstellen oder beurteilen noch einen virtuellen Kampfverlauf als Alternative simulieren.

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