Das Urheberrecht soll allgemein einen Anreiz zur Schöpfung von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft schaffen. Was aber, wenn der Künstler oder Autor eine Maschine ist? Im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz (KI) schon lange keine Utopie mehr.
Die Bedeutung des Urheberrechts im Zeitalter Künstlicher Intelligenz
IW-Kurzbericht
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Das Urheberrecht soll allgemein einen Anreiz zur Schöpfung von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft schaffen. Was aber, wenn der Künstler oder Autor eine Maschine ist? Im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz (KI) schon lange keine Utopie mehr.
Aus ökonomischer Sicht gibt es gute Gründe, warum keine Maschine Urheber sein kann und sollte. Nichtsdestotrotz stellt sich die Frage, ob es im KI-Kontext Handlungsbedarf in Form eines digitalen Updates des Urheberrechts oder ergänzender Rechtsnormen gibt. Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Neben den persönlichkeitsrechtlichen Dimensionen des Schutzes erlaubt das Urheberrecht im Besonderen die exklusive Verwertung urheberrechtlicher Werke. So erhält der Schöpfer eines Werks ein temporäres Monopol, das ihm erlaubt, für die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes sein Werk exklusiv zu veräußern. In Deutschland und in den meisten Ländern der Welt entspricht die Dauer dieses Schutzes der Lebenszeit des Schöpfers zuzüglich 70 Jahre. Das sogenannte TRIPS-Abkommen legt den Mindeststandard für die Mitgliedsstaaten weltweit dabei auf Lebenszeit plus 50 Jahre fest.
Was ist aber, wenn der Künstler eine Maschine ist? Ein Beispiel für eine solche Maschine ist das Kunstprojekt „The Next Rembrandt“, eine Kooperation zwischen der ING Gruppe, Microsoft und KI-Experten der Technischen Universität Delft in den Niederlanden. Ziel des Projekts bestand darin, ein System Künstlicher Intelligenz zu entwickeln, dessen Algorithmus durch die Analyse von Grafikdaten digitalisierter Rembrandt-Kunstwerke ein gänzlich neues Kunstwerk des verstorbenen Künstlers produziert. Einfach ausgedrückt ist ein solches KI-System in der Lage, auf Datenbasis eine Handschrift des Künstlers zu erkennen und selbstständig ein neuartiges Werk im 3D-Druckverfahren zu generieren. Vor diesem Hintergrund stellt sich unmittelbar die Frage nach dem Urheber eines solchen computergenerierten Kunstwerks.
Zwei unmittelbare Ansätze sind denkbar. Auf der einen Seite könnte das Urheberrecht bei den Personen liegen, die unmittelbar an der computergestützten Schöpfung beteiligt sind. Neben dem Programmierer des Algorithmus könnte hier etwa auch an den Inhaber der Daten gedacht werden. Unabhängig von der Frage nach dem Eigentümer von Daten (Rusche/Scheufen, 2018), ist nach gegenwärtiger Rechtsauffassung offen, wer Urheber eines solchen Kunstwerks sein sollte. In Großbritannien, Irland und Neuseeland sieht das Urheberrecht hingegen explizit den Programmierer als Urheber vor. Auf der anderen Seite könnte man darüber nachdenken, ob die Maschine selbst Urheber sein könnte und sollte, wobei die Beantwortung dieser Frage auch unmittelbar vom Grad der Selbstständigkeit eines KI-Systems abhängig ist.
Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind im Sinne des Gesetzes nur solche Werke geschützt, die durch eine persönliche geistige Schöpfung charakterisiert sind. So kann etwa ein Affe kein Urheber eines selbst erstellten Selfies sein, weil nach gängiger Rechtsauffassung einem Tier die „geistige Schöpfung“ abgesprochen wird (Chapter 3, U.S. Copyright Office, 2017). Vor diesem Hintergrund knüpft das Urheberrecht den Schutzbegriff an den Menschen. Im Ergebnis sind deshalb zwar Computerprogramme schutzfähig (durch das Urheberrecht sowie teilweise durch das Patentrecht), aber selbstständige Erzeugnisse von Computerprogrammen nicht. Der vor allem in Kontinentaleuropa sehr enge Schutzbegriff könnte folglich dazu führen, dass beispielsweise KI-generierte Kunst nicht geschützt ist, zumal es dem KI-System am notwendigen geistigen Beitrag fehlt. Dieses Ergebnis führt unmittelbar zu der Frage, ob ein KI-System urheberrechtlichen Schutz genießen sollte und es einen entsprechenden Anpassungsbedarf im gegenwärtigen Urheberrecht gibt.
Aus ökonomischer Sicht sind in diesem Kontext zwei zentrale Argumente entscheidend. Auf der einen Seite stellt diese normative Frage auf die ökonomische Intuition des Urheberrechts ab. Urheberrecht soll letztendlich einen Anreiz zur Schöpfung neuer Werke schaffen. Begründet wird dieses Anreizargument mit dem öffentlichen Gutscharakter von kommerziellen Informationsgütern, d.h. Informationen sind durch Nicht-Rivalität im Konsum und durch Nicht-Ausschließbarkeit gekennzeichnet. Die Nicht-Ausschließbarkeit führt schließlich zu einem sogenannten Trittbrettfahrerproblem, zumal niemand einen Anreiz haben wird, sich an der Finanzierung der Bereitstellung zu beteiligen, wenn andere anschließend sowieso nicht von der Nutzung ausgeschlossen werden können. Deshalb wird der Schöpfer eines Kunstwerks erst gar keinen Anreiz haben, Zeit und Geld in die Produktion eines neuen Werks zu investieren. Folglich werden zu wenige Kunstwerke (und sonstige Werke) geschaffen als sozial wünschenswert wäre. Das Urheberrecht begründet ein temporäres Monopol, um sicherzustellen, dass der Urheber von seinen persönlichen geistigen Schöpfungen profitiert und schafft damit den notwendigen finanziellen Anreiz. Im Falle eines KI-Systems ist zumindest fraglich, ob das KI-System überhaupt auf solche Anreizinstrumente reagiert, zumal es weder auf Emotionen reagiert noch von seinem Kontostand getrieben ist. Darüber hinaus ist fraglich, ob das KI überhaupt Anreize benötigt. Sobald das KI-System existiert, produziert es neue Kunst zu Nullgrenzkosten. Vor diesem Hintergrund braucht es keiner zusätzlichen Anreizinstrumente, um ein KI-System zu stimulieren.
Auf der anderen Seite fehlt es einem KI-System letztendlich an der persönlichkeitsrechtlichen Dimension. Der persönlichkeitsrechtliche Charakter des Urheberrechts stammt dabei aus einem naturrechtlichen Grundverständnis des Rechtsrahmens. Die Naturrechtsschule versteht geistige Schöpfungen dabei als Erweiterung der persönlichen individuellen Entität, weshalb jeder ein natürliches Recht an seinen geistigen Schöpfungen haben sollte. Einem KI-System fehlt hingegen dieser geistige Schöpfungsgedanke, weshalb die unmittelbar mit dem Urheberrecht verbundenen Persönlichkeitsrechte nicht anwendbar wären. Vor diesem Hintergrund scheint ein Urheberrecht für KI-erzeugte Kunstwerke weder angebracht noch vereinbar mit dem Kerngedanken dieses Rechtsrahmens.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass ein Urheberrecht für Maschinen weder ökonomisch zu begründen noch mit dem gegebenen Rechtsrahmen zu vereinbaren wäre. Ferner könnte man auch technisch hinterfragen, wie eigenständig oder selbstständig eine KI Kunstwerke oder sonstige Urheberrechtswerke generiert. Solange unklar ist, ob nicht der Programmierer (oder eine andere beteiligte Person) Urheber KI-generierter Erzeugnisse ist, stellt sich wiederum die Frage nach dem Anreiz, solche KI-Systeme zu produzieren, deren produzierte Erzeugnisse unter Umständen keinen Schutz genießen. Vor diesem Hintergrund bleibt die Überlegung, ob gegebenenfalls ein neuer Rechtsrahmen das gegenwärtige System ergänzen sollte. Allerdings sollte dieses neue Schutzrecht dann keinen persönlichkeitsrechtlichen Charakter aufweisen.
Marc Scheufen: Die Bedeutung des Urheberrechts im Zeitalter Künstlicher Intelligenz
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