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Marc Scheufen IW-Kurzbericht Nr. 72 16. November 2018 Nicht-personenbezogene Daten: Der nächste Schritt zum digitalen Binnenmarkt

Das EU-Parlament hat am 4. Oktober einen Vorschlag für eine Verordnung für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europä­ischen Union beschlossen. Die Verordnung soll Ende dieses Jahres noch in Kraft treten und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen in der globalen Datenökonomie stärken.

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Der nächste Schritt zum digitalen Binnenmarkt
Marc Scheufen IW-Kurzbericht Nr. 72 16. November 2018

Nicht-personenbezogene Daten: Der nächste Schritt zum digitalen Binnenmarkt

IW-Kurzbericht

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Das EU-Parlament hat am 4. Oktober einen Vorschlag für eine Verordnung für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europä­ischen Union beschlossen. Die Verordnung soll Ende dieses Jahres noch in Kraft treten und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen in der globalen Datenökonomie stärken.

Mit dem Vorschlag über eine neue Verordnung für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten reagiert das EU-Parlament auf eine wesentliche Hürde für die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen in der globalen Datenökonomie. Die neue Verordnung soll die bereits im Mai 2018 eingeführte Datenschutzgrundverordnung ergänzen und den Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union vereinfachen. Nachdem die neue Verordnung am 14. November unterzeichnet wurde, wird diese noch in diesem Jahr in Kraft treten. Anschließend haben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sechs Monate Zeit, die neuen Regelungen anzuwenden.

Im Besonderen sieht die neue Verordnung vor, dass der Verkehr nicht-personenbezogener Daten über EU-Ländergrenzen hinweg nicht beschränkt werden darf. Damit beabsichtigt das EU-Parlament, die Verkehrsfreiheit beim „analogen“ um einen digitalen Binnenmarkt zu ergänzen. Nach der neuen Verordnung dürfen einzelne Mitgliedstaaten den Unternehmen nicht mehr vorschreiben, wo diese ihre Daten speichern und verarbeiten (Art. 4 der Verordnung). Gleichzeitig ermöglicht Art. 5 der Verordnung, dass Behörden zu ordnungspolitischen Kontrollzwecken Zugang zu den Daten verlangen können. Schließlich wird die Möglichkeit betont, auf freiwillige Instrumente (zum Beispiel „codes of conduct“) zurückzugreifen, um hierdurch Anbieterwechsel sowie die Übertragung von Daten zu vereinfachen (Art. 6 der Verordnung).

Aus ökonomischer Sicht ist der Vorschlag der Verordnung zu begrüßen und ein wichtiger Schritt, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Datenökonomie zu stärken. Das gilt insbesondere bei der Speicherung von Daten, beispielsweise unter Verwendung von sogenannten „Cloud Computing“-Diensten. Hier schafft die neue Verordnung nun eine einheitliche Rechtsgrundlage. Gerade die rechtliche Unsicherheit bei der Anwendbarkeit verschiedener nationaler Rechtsnormen sowie die Unsicherheit beim Speicherort für Daten haben europäische Firmen in der Vergangenheit in der Verwendung von „Cloud Computing“-Diensten eingeschränkt.

So zeigt eine Studie von Eurostat (2014), dass sich 46 Prozent der Großunternehmen und 31 Prozent der kleinen und mittelständischen Unternehmen aufgrund von Rechtsunsicherheit bei der Anwendbarkeit nationaler Rechtsnormen von „Cloud Computing“-Diensten beschränkt sehen. Dieses Problem ergibt sich vor allem bei der grenzüberschreitenden Verwendung dieser Dienste. Unsicherheit hinsichtlich des Speicherorts für Daten führen 46 Prozent der Großunternehmen und 29 Prozent der kleinen und mittelständischen Unternehmen als Begründung an, auf die Nutzung von Cloud-Diensten zu verzichten.

Durch die Verordnung soll Vertrauen gestärkt sowie die Rechtssicherheit geschaffen werden. Wesentlich im grenzüberschreitenden Datenmarkt ist zudem, dass durch die Verordnung Skalierungs- und Effizienzvorteile eines digitalen Binnenmarktes realisiert werden können. Hierdurch werden die Kosten für die Nutzer von Datendiensten sinken und die Unternehmen von größerer Flexibilität profitieren. Vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen werden dabei Markteintrittsbarrieren entscheidend gesenkt und Anreize zu innovativen Geschäftsmodellen geschaffen. Schließlich nennen immerhin 32 Prozent der kleinen und mittelständischen Unternehmen die Kosten der Datendienste als Faktor, der ihre Nutzung von Cloud-Systemen einschränkt. Durch den zu erwartenden Marktzutritt weiterer Anbieter steigen folglich der Wettbewerb und damit der Anreiz für die Unternehmen durch neue und innovative Geschäftsmodelle individuelle Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Durch das Wegfallen von nationalen Beschränkungen zur Datenspeicherung können Unternehmen in Zukunft auf eine dezentrale Speicherarchitektur (das heißt Speicherung der Daten in bis zu 28 Mitgliedsstaaten und damit Duplizierung von Speicherkapazitäten) verzichten, mit signifikanten Einsparpotenzialen nicht nur für die Anbieter von Datendiensten, sondern auch für die Nutzer. In diesem Zusammenhang verdeutlicht eine Studie von IDC und Open Evidence (2017), dass sich der Wert der Datenökonomie von 2 Prozent (Basisperiode 2016) auf bis zu 4 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Jahre 2020 verdoppeln könnte.

Insgesamt ist die Verordnung ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, insbesondere um den grenzüberschreitenden Handel mit Daten innerhalb der Europäischen Union zu ermöglichen und zu fördern. Um im weltweiten Digitalisierungswettlauf allerdings mithalten zu können, sind jedoch weitere rechtspolitische Maßnahmen erforderlich. Insbesondere wettbewerbsrechtliche Aspekte rund um die Frage des Zugangs zu Daten – um die zentralen Wirtschaftspotenziale aus einem Matching unterschiedlicher Datenressourcen zu nutzen – stehen dabei auf der Agenda.

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Marc Scheufen: Nicht-personenbezogene Daten – Der nächste Schritt zum digitalen Binnenmarkt

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