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Tobias Hentze IW-Report Nr. 13 21. April 2021 Stellungnahme zur Aufhebung der Regelung zur Schuldenbremse: Schriftliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE im hessischen Landtag

Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE (Hessischer Landtag, 2020) bezieht sich auf die für die Bundesländer ab dem Jahr 2020 geltende Schuldenbremse (Artikel 109 GG). Demnach muss der Haushalt grundsätzlich ausgeglichen sein.

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Schriftliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE im hessischen Landtag
Tobias Hentze IW-Report Nr. 13 21. April 2021

Stellungnahme zur Aufhebung der Regelung zur Schuldenbremse: Schriftliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE im hessischen Landtag

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE (Hessischer Landtag, 2020) bezieht sich auf die für die Bundesländer ab dem Jahr 2020 geltende Schuldenbremse (Artikel 109 GG). Demnach muss der Haushalt grundsätzlich ausgeglichen sein.

Für die Länder herrscht ein Verbot der Nettokreditaufnahme. Einnahmen aus Krediten sind nur zulässig, um die Auswirkungen eines konjunkturellen Abschwungs auszugleichen (Konjunkturkomponente). Aufgenommene Kredite müssen dabei im Aufschwung wieder getilgt werden. Zudem ist im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen die Kreditaufnahme erlaubt, wobei hierbei gleichzeitig eine Tilgungsregelung vereinbart werden muss. Dieser Fall ist mit der Corona-Pandemie gleich im ersten Jahr der Schuldenbremse auf Länderebene eingetreten.

Das Land Hessen hat die Schuldenbremse in die Landesverfassung übernommen (Artikel 141). Das Gesetz dazu stammt aus dem Jahr 2010. Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE sieht vor, diesen Artikel dahingehend zu ändern, dass wieder die Regelung vor Einführung der Schuldenbremse gelten sollte. Danach dürfen Kredite nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken aufgenommen werden (Hessischer Landtag, 2020). Dies bedeutet, dass eine Nettoneuverschuldung lediglich ungeplant und nur zur Finanzierung investiver Ausgaben getätigt werden darf (Hessischer Landtag, 2010).

Die im Verlauf der globalen Wirtschaft- und Finanzkrise vor gut zehn Jahren in Deutschland eingeführte Schuldenbremse verfolgt keinen Selbstweck, sondern kann als ein Instrument zur Sicherstellung tragfähiger öffentlicher Finanzen interpretiert werden. Dahinter steht die Idee, dass es finanzielle Restriktionen gibt („Budgetrestriktion“). Im Sinne von Opportunitätskosten stellt sich bei jedem öffentlich eingesetzten Euro die Frage nach einer alternativen Verwendung. Es ist die Aufgabe der Politik, öffentliche Mittel möglichst effizient und effektiv einzusetzen. Es gilt der Haushaltsgrundsatz, dass die Politik zu sachgerechter und sparsamer Mittelverwendung angehalten ist (Hentze, 2020).

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Tobias Hentze IW-Report Nr. 13 21. April 2021

Stellungnahme zur Aufhebung der Regelung zur Schuldenbremse

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