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Tarifeinheit Gewerkschaftsspiegel Nr. 3 31. August 2010 BDA und DGB mit einer Stimme

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst erklärt, den Grundsatz der Tarifeinheit künftig nicht mehr anzuwenden. Damit können in einem Betrieb oder in einem einzelnen Arbeitsverhältnis mehrere Tarifverträge nebeneinander gelten. Um eine Zersplitterung des Tarifsystems zu vermeiden, wird nun darüber diskutiert, ob die Tarifeinheit gesetzlich verankert werden soll.

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Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst erklärt, den Grundsatz der Tarifeinheit künftig nicht mehr anzuwenden. Damit können in einem Betrieb oder in einem einzelnen Arbeitsverhältnis mehrere Tarifverträge nebeneinander gelten. Um eine Zersplitterung des Tarifsystems zu vermeiden, wird nun darüber diskutiert, ob die Tarifeinheit gesetzlich verankert werden soll.

Der Grundsatz „ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ (Tarifeinheit) ist seit Jahrzehnten ein elementares Ordnungsprinzip des deutschen Tarifsystems. Schließen konkurrierende Gewerkschaften für einen Betrieb abweichende Tarifverträge ab (Tarifpluralität), geht der räumlich, fachlich und persönlich nähere Tarifvertrag dem entfernten vor (Auflösung der Tarifpluralität nach dem Spezialitätsprinzip). Das heißt: Der Firmentarifvertrag geht dem Branchentarifvertrag vor oder der Tarifvertrag, der den gesamten Betrieb abbildet, der Regelung für eine einzelne Berufsgruppe. Dies hat ein Tarifsystem gestützt, in dem vor allem Branchentarifverträge geschlossen werden. Diese geben dem Tarifsystem durch die branchenweite Friedenspflicht ein hohes Maß an Stabilität.

In den letzten Jahren hat sich die Situation gewandelt. Zum einen sind christliche Gewerkschaften in Konkurrenz zu den DGB-Gewerkschaften getreten. Sie haben im Handwerk, in der Zeitarbeit oder im Bankgewerbe eigene Tarifverträge geschlossen. Der DGB wirft ihnen „Lohndumping“ vor, weil die Abschlüsse in der Regel niedriger als bei den DGB-Gewerkschaften ausfallen. Die Tarifeinheit hat den Wettbewerb zwischen CGB- und DGB-Gewerkschaften sogar begünstigt, weil beispielsweise ein Firmentarifvertrag der Christlichen Gewerkschaft Metall nach dem Spezialitätsprinzip einem Branchentarifvertrag der IG Metall vorgeht und damit auch verdrängen kann.

Zum anderen haben sich seit 2001 einige schlagkräftige Berufsgewerkschaften tarifpolitisch eigenständig gemacht (Tabelle). Sie versuchen, für ihre Berufsgruppe(n) bessere Arbeitsbedingungen herauszuholen als sie im Rahmen einer Tarifgemeinschaft mit einer großen DGB-Gewerkschaft durchsetzen können. Betroffen ist bisher der Flug-, Bahn- und Krankenhaussektor.

Die Konkurrenz zwischen Berufs- und Branchengewerkschaften kann zu sich gegenseitig hochschaukelnden Lohnforderungen führen. Zum einem könnten die einzelnen Berufsgewerkschaften versuchen, sich gegenseitig zu überbieten. Zum anderen droht eine weitere Fragmentierung: Erzielen Berufsgewerkschaften bessere Abschlüsse als Branchengewerkschaften, wollen weitere Berufsgruppen eigene Tarifverträge durchsetzen. Um Abspaltungen solcher Gruppen zu verhindern, wären Branchengewerkschaften gezwungen, höhere Löhne durchzusetzen und aggressiver in die Tarifverhandlungen zu gehen. Damit droht eine Zunahme von Arbeitskämpfen. Zwar dürfte die Zahl gut organisierter, durchsetzungsstarker, homogener und damit streikfreudiger Berufsgruppen vorerst überschaubar sein. Aber schon die bisherigen Gewerkschaftsrivalitäten haben die Frage nach einer gesetzlichen Regelung aufgeworfen. Schließlich konnten die Berufsgewerkschaften ihre Eigenständigkeit durchsetzen, obwohl Tarifeinheit galt.

Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände und der DGB haben sich nun in einer gemeinsamen Initiative „Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern – Tarifeinheit gesetzlich regeln“ an die Politik gewandt. Darin fordern sie eine gesetzliche Verankerung der Tarifeinheit. Das Spezialitätsprinzip soll aber durch ein Mehrheitsprinzip abgelöst werden: Konkurrieren Tarifverträge, soll nur derjenige anwendbar sein, an den die Mehrzahl der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb gebunden ist. Außerdem soll ein solch „repräsentativer“ Tarifvertrag über seine Laufzeit hinweg eine allgemeine Friedenspflicht sichern. Eine konkurrierende Gewerkschaft darf erst für einen eigenen Tarifvertrag streiken, wenn der repräsentative Tarifvertrag ausgelaufen ist. Zwar schränkt dieser Vorschlag die Koalitionsfreiheit kleiner Berufsverbände ein. Sie können sich aber für weitere Berufsgruppen öffnen. Dann müssten sie auch stärker berücksichtigen, ob ihre Abschlüsse Arbeitsplätze bedrohen.

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