Die Tarifstreitigkeiten im Dienstleistungssektor haben den Ruf nach Zwangsschlichtungen lauter werden lassen. So forderte beispielsweise die CSU in Bereichen des öffentlichen Interesses im Vorfeld von Streiks eine „Pflicht-Schlichtung“. Dabei lohnt sich der Blick zurück. Denn schon in der Weimarer Republik nahm der Staat mittels des Schlichtungswesens Einfluss auf Tarifverträge.
Lehren aus der Weimarer Republik
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Die Tarifstreitigkeiten im Dienstleistungssektor haben den Ruf nach Zwangsschlichtungen lauter werden lassen. So forderte beispielsweise die CSU in Bereichen des öffentlichen Interesses im Vorfeld von Streiks eine „Pflicht-Schlichtung“. Dabei lohnt sich der Blick zurück. Denn schon in der Weimarer Republik nahm der Staat mittels des Schlichtungswesens Einfluss auf Tarifverträge.
Bis zu Beginn des Ersten Weltkrieges war die Einrichtung von freiwilligen Schlichtungsstellen alleinige Angelegenheit der Tarifparteien. Die stetige Ausbreitung von Tarifverträgen seit 1918, die mit einer sehr hohen Anzahl von Arbeitskonflikten einherging, ließ den Staat an der Wirksamkeit der freiwilligen Schlichtung zweifeln und ein Interesse an einem Instrumentarium zur Eindämmung der Arbeitskampfintensität entwickeln. Die Regierung Stresemann erließ daher 1923 eine Schlichtungsverordnung, die beim Scheitern der autonomen Schlichtungsversuche die Einsetzung eines paritätischen Schlichtungsausschusses unter Vorsitz eines vom Reichsarbeitsminister bestellten, unabhängigen Schlichters vorsah. Wurde im Rahmen dieses Schlichtungsausschusses der zunächst unverbindliche Schiedsspruch von den Tarifparteien nicht angenommen, wurde dieser auf Antrag einer Partei oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von Amts wegen verbindlich. Diese Schlichtungsverordnung räumte dem Staat demnach eine fast unbegrenzte Interventionsmöglichkeit ein, da sowohl die Einberufung des Schlichtungsausschusses, die Besetzung des Schlichters, und die Entscheidung über die Anwendung der Verbindlichkeitserklärung im Ermessen des Reichsarbeitsministeriums lagen.
Diese Zwangsschlichtung wurde in den darauffolgenden Jahren in einem großen Umfang genutzt. So gab es 1924 mehr als 18.000 Schlichtungsverfahren. Von 1923 bis 1932 endeten dabei 4 bis 6,5 Prozent aller Schlichtungsverfahren mit einer Verbindlichkeitserklärung. Dabei gehen Schätzungen davon aus, dass bis zu 30 Prozent aller Arbeiternehmer der Weimarer Republik von solchen Zwangsschlichtungen betroffen waren. Ein Blick auf die ausgefallenen Streiktage zeigt dabei den Erfolg der Schlichtungsverordnung (siehe Grafik S. 2). Während von 1919 bis 1924 noch jahresdurchschnittlich 23 Millionen Arbeitstage durch Streik oder Aussperrung verloren gingen, waren dies zwischen 1925 und 1932 (ohne 1928) nur noch 3 Millionen pro Jahr. Damit wurde das primäre Ziel der Schlichtungsverordnung, die Sicherung des Arbeitsfriedens, erreicht.
Das Jahr 1928 zeigt allerdings auch die Kehrseite des Instrumentariums. Bis 1930 wurde die überwiegende Mehrheit der Verbindlichkeitserklärungen von den Gewerkschaften beantragt, was eine arbeitnehmerfreundliche Tendenz der Schiedssprüche andeutet. Diese Tendenz änderte sich seit dem Ruhreisenstreik von 1928/1929, spätestens aber nach dem Ausbruch der Weltwirtschaftskrise. Der Ruhreisenstreik wurde zunächst durch einen verbindlichen Schiedsspruch beigelegt, den die Arbeitergeber nicht akzeptierten. Sie sperrten daraufhin in der Eisen- und Stahlindustrie 250.000 Beschäftigte aus und klagten erfolgreich vor Gericht gegen den Schlichterspruch. In der folgenden Weltwirtschaftskrise schlug die Tendenz der Schiedssprüche dann in Richtung Arbeitgeber aus. Erneut war es die Eisen- und Stahlindustrie, in der die Arbeitgeber – dem politischen Ziel der Regierung Brüning folgend, die Weltwirtschaftskrise durch Preis- und Lohnsenkungen abzufedern – erstmals eine Absenkung der Tariflöhne beschlossen und dies anschließend per Zwangsschlichtung auch durchsetzten. Diesem Schiedsspruch folgten weitere Lohnreduktionen in anderen Industrien. Die Tarifpolitik wurde zum Spielball politischer Interessen. Zwangsschlichtungen mögen zwar die verlorenen Arbeitstage durch Streiks und Aussperrungen reduziert haben, höhlten die Tarifautonomie aber aus. Eine staatliche Schlichtung entlässt die Tarifparteien sukzessive aus ihrer tarifpolitischen Verantwortung, da die Notwendigkeit zur Kompromissbereitschaft nachlässt. Langfristig führt dies zu Unzufriedenheit auf Seiten beider Arbeitsmarktparteien.
Dennis Byrski
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