Betriebliche Mitbestimmung wird hierzulande in der Regel mit der Interessenvertretung der Beschäftigten auf Basis des Betriebsverfassungsgesetzes gleichgesetzt. Eine Befragung von Unternehmen im Rahmen des IW-Zukunftspanels zeigt, dass in der Industrie und deren Verbundbranchen in gut 11 Prozent der Unternehmen ein Betriebsrat existiert. Dagegen finden sich freiwillig eingerichtete alternative Partizipationsformen an Informations- und Entscheidungsprozessen in doppelt so vielen Unternehmen. Ein fehlender Betriebsrat darf daher nicht mit einer mitbestimmungsfreien Zone verwechselt werden. Während mit steigender Betriebsgröße die Verbreitung von Interessenvertretungen auf Basis des Betriebsverfassungsgesetzes kontinuierlich zunimmt, finden sich alternative Gremien, in denen Arbeitgeber und Mitarbeiter gemeinsam beraten und Entscheidungen treffen, vor allem in Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten. Belegschaftssprecher, Mitarbeiterausschüsse und sonstige Vertretungsformen auf Arbeitnehmerseite existieren hingegen häufig in Unternehmen mit 101 bis 199 Mitarbeitern. Mitbestimmungsorgane abseits der Betriebsverfassung gehen häufiger einher mit der Einführung von leistungs- und erfolgsorientierten Lohnsystemen, in die die Mehrheit der Belegschaft eingebunden ist. Betriebsräte scheinen hingegen diesen breiten variablen Vergütungsmodellen eher ablehnend gegenüberzustehen.
Ergebnisse aus dem IW-Zukunftspanel: Betriebsräte und alternative Formen der Mitbestimmung
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Ergebnisse aus dem IW-Zukunftspanel: Betriebsräte und alternative Formen der Mitbestimmung
Institut der deutschen Wirtschaft (IW)
Der Lohn der Erziehung
Um eine ausreichend große Zahl an Fachkräften für die Kinderbetreuung zu gewinnen, müssten nach Ansicht der Gewerkschaften die Gehälter in den benötigten Berufen angehoben werden. Verglichen mit anderen Dienstleistern verdienen zumindest weibliche Beschäftigte ...
iwd
Stellungnahme zu den Anträgen der Fraktion DIE LINKE im BT-Ausschuss Arbeit und Soziales: Zukunft, mitbestimmt
Die in den Anträgen 20/5587, 20/5405 und 20/5406 geforderten Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes sind empirisch nicht fundiert und können auch mit Blick auf grundsätzliche ökonomische Überlegungen nicht überzeugen.
IW