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Martin Beznoska / Tobias Hentze IW-Report Nr. 60 27. November 2020 Effekte der Steuerrechtsänderungen: Entlastung der Steuerzahler in der aktuellen Legislaturperiode

Wie in den Vorjahren gleicht die Bundesregierung zum Jahreswechsel den Effekt der kalten Progression aus und erhöht zudem das Kindergeld einschließlich Kinderfreibetrag. Da gleichzeitig der Solidaritätszuschlag für die meisten Einkommensteuerzahler wegfällt, kommt es zu der größten Entlastungswirkung seit Jahren.

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Entlastung der Steuerzahler in der aktuellen Legislaturperiode
Martin Beznoska / Tobias Hentze IW-Report Nr. 60 27. November 2020

Effekte der Steuerrechtsänderungen: Entlastung der Steuerzahler in der aktuellen Legislaturperiode

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Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Wie in den Vorjahren gleicht die Bundesregierung zum Jahreswechsel den Effekt der kalten Progression aus und erhöht zudem das Kindergeld einschließlich Kinderfreibetrag. Da gleichzeitig der Solidaritätszuschlag für die meisten Einkommensteuerzahler wegfällt, kommt es zu der größten Entlastungswirkung seit Jahren.

Insoweit hat die Bundesregierung ihre selbst gesteckten Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag erfüllt. Bei unverändertem Einkommen zahlen Singles im Jahr 2021 bis zu 2.000 Euro weniger Steuern und Abgaben als 2017. Bei Alleinerziehenden beträgt die Entlastung bis zu 3.000 Euro, bei Familien mit zwei Kindern bis zu 4.500 Euro. Für viele Singles und Familien ist der Nettoeffekt von 2020 auf 2021 stärker als im gesamten bisherigen Verlauf der Legislaturperiode von 2017 bis 2020.

Allerdings handelt es sich dabei um nominale Werte, das heißt Preisanstiege bleiben genauso unberücksichtigt wie Lohnerhöhungen. Sobald durchschnittliche Lohnerhöhungen der jeweiligen Jahre einbezogen werden, fällt die Bewertung anders aus: Für Durchschnittsverdiener ist die Steuerbelastung in den Jahren von 2017 bis 2019 leicht gestiegen, da die Lohnerhöhungen über der allgemeinen Teuerungsrate lagen und die Politik den Einkommensteuertarif lediglich um die Inflationsrate verschoben hat. Zum 1. Januar 2021 wird sich der Effekt dagegen aus zwei Gründen umkehren: Erstens sorgt die Tarifverschiebung für eine reale Entlastung, denn durch die Corona-Pandemie gibt es in vielen Fällen kaum oder gar nicht steigende Löhne. Zweitens fällt der Solidaritätszuschlag 30 Jahre nach seiner Einführung für viele Haushalte weg. Insgesamt kommt es dadurch zu einer realen Entlastung gegenüber dem Beginn der Legislaturperiode. Indes kommt es für Alleinerziehende schon im Jahr 2020 durch eine deutliche Erhöhung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags zu einer realen Entlastung.

Diese Effekte dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Politik eine grundlegende Reform der Einkommensteuer in dieser Legislaturperiode einmal mehr nicht gewagt hat. Dabei liegen mögliche Handlungsfelder auf der Hand: Der gewachsene „Mittelstandsbauch“ belastet bereits durchschnittliche Einkommen stark und mindert Anreize zu einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird seinem Namen nicht gerecht, da er breite Bevölkerungsschichten erfasst. Gleichzeitig steht der Reichensteuersatz losgelöst vom linear-progressiven Tarifverlauf. Zudem bleibt der Solidaritätszuschlag für einige Haushalte bestehen. Nach der Bundestagswahl im nächsten Jahr sollte sich eine neue Regierung an eine systematische Reform herantrauen. Dabei verschärft die gegenwärtige Krise noch einmal die Herausforderung, ausgewogen vorzugehen und nicht zuletzt die Stabilität der Staatseinnahmen im Blick zu behalten.

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Martin Beznoska / Tobias Hentze IW-Report Nr. 60 27. November 2020

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