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Tobias Hentze / Martin Beznoska IW-Kurzbericht Nr. 40 21. Juni 2021 Ehegattensplitting: Reform verbessert Arbeitsanreize nur wenig

Befürworter und Gegner des Ehegattensplittings beharken sich seit Jahren. Oft geht es dabei um unterschiedliche Weltbilder. Aus ökonomischer Sicht ist die Frage wichtig, inwieweit sich Arbeitsanreize durch eine Reform verbessern lassen. Die Ergebnisse sind eher ernüchternd.

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Reform verbessert Arbeitsanreize nur wenig
Tobias Hentze / Martin Beznoska IW-Kurzbericht Nr. 40 21. Juni 2021

Ehegattensplitting: Reform verbessert Arbeitsanreize nur wenig

Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Befürworter und Gegner des Ehegattensplittings beharken sich seit Jahren. Oft geht es dabei um unterschiedliche Weltbilder. Aus ökonomischer Sicht ist die Frage wichtig, inwieweit sich Arbeitsanreize durch eine Reform verbessern lassen. Die Ergebnisse sind eher ernüchternd.

Eine Reform des Ehegattensplittings steht seit vielen Jahren auf der politischen Agenda, ohne dass es bisher zu einem konkreten Gesetzesvorhaben gekommen ist. Die Koalition aus CDU, CSU und SPD hatte sich für die laufende Legislaturperiode lediglich darauf verständigen können, Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III und V auf die Möglichkeit des Faktorverfahrens aufmerksam zu machen (CDU, CSU und SPD, 2018). Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums erläutern die Finanzämter im Steuerbescheid die Möglichkeit, dass beide Ehepartner die Steuerklasse IV wählen können – mehr geschieht aber auch nicht (BMF, 2020). Hintergrund der Koalitionsvereinbarung war, dass geringere Grenzsteuersätze für den Zweitverdiener in der Steuerklasse IV als in der Steuerklasse V rein psychologisch die Motivation des Zweitverdieners für eine (stärkere) Erwerbstätigkeit erhöhen können (Beznoska/Hentze, 2017). Rund drei Viertel der Ehepaare wählen die Steuerklassenkombination III und V (BMF, 2021). Dadurch fällt das laufende Haushaltseinkommen zwar höher aus, nach Erhalt des Steuerbescheids ist die letztlich zu zahlende Steuer jedoch unabhängig von der Steuerklassenwahl gleich hoch.

Für die anstehende Bundestagswahl steht das Ehegattensplitting erneut in den Programmen. Bündnis90/Die Grünen (2021, 60) fordern für Ehepaare eine individuelle Besteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag sowie eine Abschaffung der Steuerklasse V. Auch Die Linke (2021, 84) schlägt ein Besteuerungsmodell vor, bei dem lediglich der nicht ausgeschöpfte Teil des Grundfreibetrags des einen Ehepartners auf den anderen Ehepartner übertragbar wäre, was im Grunde deckungsgleich mit dem Vorschlag der Grünen ist. Die SPD (2021, 23) will das Splitting ebenfalls aufgeben und verspricht dabei, Einkommenseinbußen für Normalverdiener auszugleichen. Ein konkretes Reformmodell nennen die Sozialdemokraten nicht, in der Vergangenheit wollten sie allerdings den Splittingeffekt begrenzen (Beznoska/Hentze, 2017). Die Höhe des maximalen Splittingbetrags müsste dabei aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest dem Grundfreibetrag entsprechen. Grüne und SPD votieren für einen Bestandsschutz bereits geschlossener Ehen. Die FDP (2021, 34) will am bestehenden Recht festhalten, die AfD fordert eine Erweiterung zu einem Familiensplitting (AfD, 2021, 104). Das Wahlprogramm von CDU/CSU liegt noch nicht vor.

Ein wichtiger Beweggrund für eine Änderung der Steuerregeln sind damit verbundene Erwartungen an positive Arbeitsangebotseffekte. Bündnis90/Die Grünen (2021, 60) sehen im Ehegattensplitting ein Hemmnis für die Erwerbstätigkeit von Frauen. Eine Einschränkung des bestehenden Splittings würde die Anreize für Zweitverdiener, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit auszudehnen, jedoch nur leicht erhöhen. Dies gilt sowohl für eine Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag (Bündnis90/Die Grünen, Die Linke) als auch bei einem Realsplitting zur Begrenzung des Splittingeffekts (SPD). Wenn beispielsweise der Erstverdiener im Jahr 48.000 Euro brutto verdient (Vollzeit-Durchschnittsgehalt), ist der Arbeitsanreiz für den Zweitverdiener unabhängig vom Besteuerungsmodell stets ungefähr gleich hoch (Grafik). Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Zweitverdiener bisher nicht erwerbstätig war als auch für den Fall, dass der Zweitverdiener bereits einen (eher geringen) Verdienst erzielte. Einzige Ausnahme wäre eine reine Individualbesteuerung der Ehepartner, die aus verfassungsgerichtlichen Gründen jedoch als nicht realistisch gilt und auch von keiner Partei gefordert wird.

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Zudem wäre der negative Einkommenseffekt für den Fall, dass der Zweitverdiener nicht erwerbstätig ist, bei einer reinen Individualbesteuerung mit rund 3.700 Euro sehr hoch. Beim Realsplitting und bei der Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag wäre das Nettohaushaltseinkommen aufgrund der Begrenzung des Splittingeffekts rund 550 Euro geringer als nach geltendem Recht.

Die Arbeitsangebotseffekte sind in den beiden verfassungsrechtlich möglichen Varianten insgesamt als gering einzuschätzen. Nach Schätzungen würden die gearbeiteten Stunden des Ehepartners als Zweitverdiener um 0,5 bis 1,7 Prozent steigen (Beznoska et al., 2019; Bach et al., 2020).

Zur nachhaltigen Stärkung der Arbeitsanreize des Zweitverdieners könnte die Politik darüber nachdenken, an den Minijob-Regelungen und der beitragsfreien Mitversicherung des nicht erwerbstätigen Ehepartners in der Gesetzlichen Krankenversicherung anzusetzen (Blömer/Peichl, 2020). Zielführend wäre auch eine Verbesserung des Betreuungsangebots (Geis-Thöne, 2020).

Auch wenn der Effekt des Ehegattensplittings zu 91 Prozent Ehepaare mit Kindern erreicht (BMF, 2021), – dies schließt Ehepaare mit erwachsenen Kindern ein –, bleiben unverheiratete Paare mit Kindern und Alleinerziehende außen vor. Ein Ansatz zur Stärkung der Kinderkomponente wäre die Berücksichtigung von Kindern beim Splitting, wie es zum Beispiel in Frankreich der Fall ist. Demnach würde sich der Splittingfaktor pro Kind erhöhen. Ein solches Familientarifsplitting könnte auch unverheirateten Paaren und Alleinerziehenden offenstehen. Wer allerdings wenig verdient, der würde von dem Modell nicht oder kaum profitieren (vgl. Beznoska et al., 2019).

Das Ziel besserer Arbeitsanreize für die Zweitverdiener ist von der Frage der Steuergerechtigkeit zu trennen, deren Antwort von der Bewertung der Ehe abhängt. Nach geltendem Rechtsverständnis wird die Ehe als (perfekte) Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft betrachtet, so dass die Einkommen der Ehepartner als Einheit betrachtet werden. Das Ehegattensplitting ist bei dieser Leseart die logische Besteuerungsform. Allerdings betont der Gesetzgeber gleichzeitig, dass Unterhaltspflichten begrenzt sind. Demzufolge läge es nahe, dass sich auch die steuerliche Behandlung eines verheirateten Paars an den ehelichen und nachehelichen Unterhaltspflichten in Höhe von 13.805 Euro im Jahr orientiert. Nach jetziger Rechtslage – uneingeschränktes Splitting, eingeschränkte Unterhaltspflichten – besteht das Risiko einer Pfadabhängigkeit, da sich im Scheidungsfall eine Rückkehr in die (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit als schwierig gestalten kann, weshalb es zu Nachteilen bei Verdienst und Rente kommen kann (Beznoska et al., 2019).

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