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Allgemeinverbindlicherklärung Gewerkschaftsspiegel Nr. 4 11. Dezember 2017 Politische Kontroverse

Seit Mitte der 1990er Jahre ist die Tarifbindung in Deutschland rückläufig. Ob dieser Trend aufgehalten werden sollte und mit welchen Mitteln, wird kontrovers diskutiert. Die Gewerkschaften fordern, den Geltungsbereich von Tarifverträgen mit Hilfe der Allgemeinverbindlicherklärung auszuweiten. Die Arbeitgeberverbände sehen in diesem Instrument nach wie vor eine Ausnahme, die im Einzelfall gut begründet sein muss.

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Allgemeinverbindlicherklärung Gewerkschaftsspiegel Nr. 4 11. Dezember 2017

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Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Institut der deutschen Wirtschaft (IW)

Seit Mitte der 1990er Jahre ist die Tarifbindung in Deutschland rückläufig. Ob dieser Trend aufgehalten werden sollte und mit welchen Mitteln, wird kontrovers diskutiert. Die Gewerkschaften fordern, den Geltungsbereich von Tarifverträgen mit Hilfe der Allgemeinverbindlicherklärung auszuweiten. Die Arbeitgeberverbände sehen in diesem Instrument nach wie vor eine Ausnahme, die im Einzelfall gut begründet sein muss.

Zwischen 2000 und 2017 sind nach offiziellen Angaben der Bundesregierung (BT-Drucksache 18/13398) insgesamt 897 Anträge auf Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz gestellt worden, 256 auf der Bundes- und 641 auf der Landesebene (Grafik). Das sind im Durchschnitt knapp 50 pro Jahr, wobei seit 2004 jährlich nur 23 bis 53 Anträge gestellt wurden, zwischen 2000 und 2003 hingegen 77 bis 136. Von den gestellten Anträgen wurden insgesamt 77 Prozent bewilligt, 11 Prozent abgelehnt und 10 Prozent zurückgenommen. Die Gründe für eine Ablehnung oder Rücknahme sind in der Regel nicht bekannt.

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Tarifvertrags werden dessen Normen über die Vertrag schließenden Parteien hinaus auf die nicht-tarifgebundenen Betriebe und Arbeitnehmer erstreckt. Ob diese Ausweitung des Geltungsbereichs zu einer Stärkung der originären Tarifbindung führt, ist unklar. Auf Arbeitnehmerseite dürfte der Anreiz, sich in einer Gewerkschaft zu organisieren, eher zurückgehen. Da ein tarifgebundenes Unternehmen alle Beschäftigten nach dem Tarifvertrag bezahlt – ohne zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Nicht-Mitgliedern zu unterscheiden – hat der einzelne Arbeitnehmer ohnehin nur ein beschränktes Organisationsinteresse. Eine Allgemeinverbindlicherklärung dürfte dieses weiter schwächen. Auf Arbeitgeberseite sind die Motive ambivalenter. Da ein nicht-tarifgebundenes Unternehmen durch eine AVE zur Anwendung eines Tarifvertrags gezwungen wird, an dessen Aushandlung es selbst nicht beteiligt war, könnte es sich veranlasst sehen, einem Tarifträgerverband beizutreten, um auf diese Weise Einfluss zu gewinnen. Allerdings werden vor allem kleine und mittlere Betriebe kaum erwarten, dass dies gelingt.

Unabhängig von den Anreizwirkungen einer AVE stellt sich die grundlegende Frage, was mit diesem Instrument bezweckt werden soll. Ist die AVE ein Instrument, das unter ganz bestimmten Voraussetzungen sinnvoll sein kann, um in einzelnen Branchen vergleichbare Löhne oder sonstige Arbeitsbedingungen herzustellen, um eine Abwärtsspirale bei den Löhnen gezielt zu vermeiden? Oder soll die AVE-Praxis ausgeweitet werden, um den Auswirkungen einer rückläufigen Tarifbindung entgegenzuwirken? Bedarf es dazu einer veränderten Rechtsgrundlage? Zu diesen Fragen beziehen Ghazaleh Nassibi vom DGB und Andre Müller von der BDA Stellung (Seiten 2 und 3). Beide sitzen für Ihre Organisationen im Tarifausschuss auf der Bundesebene. Hagen Lesch

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