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(© Foto: Vladimir Koletic - Fotolia)
Reform der Erbschaftssteuer Pressemitteilung Nr. 32 22. Juni 2015

Bitte noch einmal nachjustieren

Das Bundesverfassungsgericht hat das Finanzministerium aufgefordert, das Erbschaftssteuergesetz zu überarbeiten. Doch der jetzt vorgelegte Referentenentwurf verliert das Ziel des Arbeitsplatzerhalts aus den Augen. Zu diesem Ergebnis kommen Steuerexperten des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW). Sie fordern den Finanzminister auf, vor allem bei der Höhe der Prüfschwelle für größere Unternehmen noch einmal nachzurechnen. Außerdem belaste die vorgesehene Lohnsummenprüfung kleine Unternehmen unnötig.

Künftig – so sieht es der Entwurf zur Lohnsummenprüfung vor – sollen alle Erben von Unternehmen mit mehr als drei Mitarbeitern nachweisen, dass sie die Arbeitsplätze weitgehend erhalten, wenn sie bei der Erbschaftssteuer verschont werden wollen. Laut IW Köln würden die bestehenden Regelungen damit unnötig verschärft. Der Gegenvorschlag: Ein Grenzwert von fünf Mitarbeitern würde immer noch dafür sorgen, dass sich mehr als dreimal so viele Unternehmen wie bisher der Prüfung unterziehen müssen. „Das sollte die Vorgaben der Bundesrichter erfüllen“, sagt IW-Steuerexperte Tobias Hentze. Für die rund 140.000 Unternehmen mit vier oder fünf Mitarbeitern, die im Erbfall betroffen wären, und vor allem auch für die Finanzverwaltung würde der höhere Grenzwert indes eine spürbare Entlastung bedeuten.

Überschreitet der Wert des vererbten Unternehmensanteils die Schwelle von 20 Millionen Euro, soll das Finanzamt künftig zudem prüfen, ob der Erbe die Steuer auf sein Neu-Vermögen zahlen kann, ohne damit den Fortbestand der Firma zu gefährden. Die IW-Analyse zeigt allerdings, dass das gültige Bewertungsgesetz den Unternehmenswert konsequent überbewertet. Der Gesetzgeber müsse den Grenzwert mindestens auf 50 Millionen Euro festsetzen, wenn er einen echten Marktwert von 20 Millionen Euro im Blick habe. „Ansonsten berücksichtigt der Gesetzgeber nicht, dass Unternehmen nach geltendem Recht enorm überbewertet werden – was in der Fachwelt mittlerweile unstrittig ist. Zudem berücksichtigt der Referentenentwurf keinerlei Inflationserwartungen“, erläutert Hentze.

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