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Kalte Progression IW-Nachricht 8. September 2014

Reform ja, aber richtig

Markus Söder, der bayerische Finanzminister, will noch in diesem Monat einen Gesetzentwurf zur kalten Progression vorlegen. Das ist zu begrüßen. Söder ist jedoch nicht der erste, der hier Handlungsbedarf sieht. Das Thema kommt schließlich immer wieder auf die politische Tagesordnung, aber nichts passiert. Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln schlägt als Reformkomponente einen „Tarif auf Rädern“ vor, dies würde das Thema ein für Allemal erledigen.

Solange sich nichts am Einkommenssteuertarif ändert, steigt bei jeder noch so kleinen Lohnerhöhung der Steuersatz. Deshalb wächst die Steuerbelastung schon, wenn ein Arbeitnehmer gerade so viel mehr Geld bekommt, dass das die Preissteigerung ausgleicht, er sich also gar nicht mehr leisten kann als vorher. Beim Finanzminister klingelt mithin schon die Kasse, wenn die Preise steigen. Das nennt man kalte Progression.

Wenn die Löhne über die Preissteigerung hinaus steigen, sind Steuermehreinnahmen gerechtfertigt. Denn wer mehr verdient, kann auch mehr Steuern zahlen. Damit die Steuerbelastung aber nicht schon allein aufgrund der Inflation wächst, müssen die Tarifgrenzen regelmäßig angepasst werden. Ab und zu gibt es eine solche Anpassung. Doch die letzte ist schon vier Jahre her: Bei den Konjunkturpaketen in den Jahren 2009 und 2010 wurden alle Tarifgrenzen angepasst, und auf diese Weise wurde die kalte Progression abgebaut.

Entscheidend ist indes, dass nicht nur einmal die Tarifgrenzen angepasst werden, sondern dauerhaft. „Tarif auf Rädern“ nennen Fachleute das. Für Politiker ist der Automatismus problematisch, denn eine einmalige Anpassung lässt sich gut als Steuerentlastung verkaufen, eine regelmäßige automatische Anpassung nicht. Außerdem fehlen den Haushältern im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden dann Steuereinnahmen, die sie längst verplant haben.

Deshalb kann es nur so funktionieren: Die Tarifgrenzen müssen regelmäßig, am besten jährlich, an die Preissteigerung angepasst werden. Im Einkommenssteuergesetz muss festgelegt werden, dass von diesem Grundsatz nur in speziellen Notfällen abgewichen werden darf. Der Gesetzgeber muss ebenfalls festhalten, dass in den Finanzplanungen von Bund, Ländern und Gemeinden die Steuermehreinnahmen aus der kalten Progression nicht mehr verbucht werden dürfen.

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