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Hartz-IV-Urteil IW-Nachricht 8. Februar 2010

Kein Auftrag für höhere Regelsätze

Die Regelungen des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Bemessung der Regelsätze für Arbeitslosengeld-II-Empfänger sind nicht mit der Verfassung vereinbar, entschied am Dienstag das Bundesverfassungsgericht. Die Kritik der Karlsruher Richter bezieht sich jedoch nicht auf die Höhe der Regelsätze, sondern lediglich auf das Verfahren zu deren Ermittlung.

Weder sei die Höhe der Regelsätze evident unzureichend, noch sei das verwendete Verfahren zur Ermittlung des Regelsatzes im Grundsatz zu beanstanden. Doch im Detail gibt es Nachbesserungsbedarf. So ist es in Ordnung, den Regelsatz an den Ausgaben der untersten 20 Prozent der Einkommensbezieher festzumachen. Es ist auch in Ordnung, von diesen Ausgaben Abschläge vorzunehmen. Diese müssen aber empirisch begründet sein. Das Verfassungsgericht moniert, dass diese Abschläge bisher „ins Blaue hinein“ festgelegt wurden. Hier muss der Gesetzgeber nachbessern - was aber nicht zwingend dazu führt, dass eine Erhöhung der Regelsätze erfolgt.

Erwartungsgemäß stört sich das Verfassungsgericht auch an der Bemessung des Regelsatzes für Kinder. Dieser wird lediglich als Prozentsatz vom Regelsatz für Erwachsene abgeleitet. Erforderlich aber sei die Ermittlung des spezifischen Bedarfs von Kindern, der hinreichend nach Alter der Kinder differenziert werden muss. Auch diese Vorgabe muss nicht in einer Regelsatzerhöhung münden. Der Gesetzgeber ist zunächst nur gefordert, den Bedarf empirisch zu ermitteln.

Problematisch erscheint die Vorgabe des Verfassungsgerichts, dass die Fortschreibung des Regelsatzes nicht mehr anhand des Rentenwertes erfolgen dürfe. Dieser habe nichts mit dem Existenzminimum zu tun. Das trifft zwar zu, aber die Orientierung am Rentenwert sorgte immerhin dafür, dass der Hartz-IV-Regelsatz nicht schneller steigt als es die Löhne tun. Schreibt man den Regelsatz mit der Inflation fort, besteht die Gefahr, dass der Abstand zwischen Hartz IV und den Löhnen immer weiter zusammenschrumpft.

Letztlich vermisst das Verfassungsgericht eine allgemeine Härtefallregelung, mit der ein regelmäßiger, besonderer Bedarf abgedeckt werden kann. Bisher besteht diese Möglichkeit nur für Behinderte und Kranke.

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