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Verfassungsgerichtsurteil IW-Nachricht 12. September 2012

ESM kann kommen

Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich grünes Licht für den Euro-Rettungsschirm ESM gegeben. Ein mögliches rechtliches Schlupfloch, über das theoretisch die deutsche Haftungssumme von 190 Milliarden Euro erhöht werden könnte, muss vor Ratifizierung des ESM-Vertrags allerdings noch geschlossen werden. Danach kann der ESM kommen, und das ist gut so.

Der ESM wird ein neuer Grundpfeiler des institutionellen Regelwerks der Europäischen Währungsunion. Als dauerhafter Krisenmechanismus füllt er eine institutionelle Lücke, die die Väter des Maastricht-Vertrags offengelassen hatten. Er kann dafür sorgen, dass Staaten in Liquiditätskrisen – trotz gegebener Solvenz – nicht von übernervösen Finanzmärkten in die Zahlungsunfähigkeit getrieben werden.

Doch die Hilfe gibt es nur gegen Reformauflagen und den damit einhergehenden zeitweisen Souveränitätsverlust (Konditionalität). Wie unbeliebt das ist, zeigt sich derzeit in Spanien und Italien – dort haben die jeweiligen Regierungschefs weitere Kontrollen durch die EU gerade vehement abgelehnt. Die Drohung mit der Konditionalität ist damit ein wichtiger ordnungspolitischer Anreizmechanismus, der in Zukunft einem fiskalischen Schlendrian vorbeugen soll.

Der Einfluss des Bundestages auf den ESM ist durch ein Begleitgesetz zum ESM-Vertrag weitgehend sichergestellt. Deutschland hat im ESM-Gouverneursrat bei allen wichtigen Entscheidungen ein Vetorecht, weil es über nahezu 30 Prozent der Stimmrechte verfügt und wichtige Entscheidungen entweder einstimmig oder mit einer qualifizierten Mehrheit von 80 Prozent getroffen werden müssen.

Hinzu kommt: Der deutsche Vertreter im jeweiligen Leitungsgremium ist an die Weisungen des Bundestags gebunden. In Kombination mit dem deutschen Vetorecht hat das deutsche Parlament so eine sehr weitgehende Kontrolle über den ESM.

Damit aber klar ist, wie der ESM-Vertrag zu interpretieren ist, macht das Bundesverfassungsgericht folgende Auflage: Es muss völkerrechtlich sichergestellt sein, dass eine über die 190 Milliarden Euro hinausgehende Haftung nicht ohne Zustimmung des Deutschen Bundestages möglich ist.

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