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Urteil zum Vertrag von Lissabon IW-Nachricht 30. Juni 2009

Ja, aber

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen des Lissabonner Vertrags gebilligt. Doch dem Ja zur Ratifizierung des EU-Reformvertrags folgt ein Aber. Denn der Gesetzgeber muss noch an einem dazugehörigen Begleitgesetz nachbessern.

Der Lissabonner Vertrag will die EU handlungsfähiger machen, mehr Transparenz schaffen, aber auch die Demokratie stärken. Dazu werden die Befugnisse des Europäischen Parlaments ausgeweitet und die Rolle der nationalen Parlamente bei der europäischen Integration verbessert. So sollen sie unter anderem das Recht erhalten, gegen einen Gesetzgebungsakt der EU zu klagen, wenn er gegen das Subsidiaritätprinzip verstößt – also wenn die EU Dinge regeln will, die die Nationalstaaten allein viel besser könnten. Außerdem sollen die Volksvertretungen in den Ländern künftig unter bestimmten Voraussetzungen den Entwurf eines Gesetzgebungsakts der EU ablehnen können.

Diese Beteiligungsrechte müssen mit einem Gesetz in deutsches Recht umgesetzt werden. Dieses geht den Richtern noch nicht weit genug. So fordern sie insbesondere, dass bei bestimmten Vorschlägen für Rechtsvorschriften der EU der deutsche Regierungsvertreter im Europäischen Rat oder im Ministerrat der Vorlage nur dann zustimmen darf, wenn er zuvor vom Deutschen Bundestag oder vom Bundesrat innerhalb einer bestimmten Frist durch ein Gesetz dazu ermächtigt wurde.

Der Bundestag muss nun seine Sommerpause unterbrechen und nachbessern. Das ist die Voraussetzung dafür, dass der Bundespräsident die Ratifikationsurkunde ausfertigen kann. Der Lissabonner Vertrag kann nur dann in Kraft treten, wenn alle 27 Mitgliedsstaaten die Urkunden in Rom hinterlegt haben.

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