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Teilzeit IW-Nachricht 22. Februar 2013

Neuregelung erzeugt Unsicherheit

Seit 2001 haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Der Arbeitgeber darf den Wunsch nur ablehnen, wenn er belegen kann, dass betriebliche Gründe dagegen sprechen. Aus Teilen der Bundesregierung kommt nun ein Vorstoß, darüber hinaus ein gesetzliches Recht auf Rückkehr in Vollzeit festzuschreiben.

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Bisher sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz nur vor, dass Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung freier Vollzeitstellen im Betrieb bevorzugt berücksichtigt werden müssen. Gegenwärtig gibt es rund 1,5 Millionen Teilzeitbeschäftigte, die angeben keine Vollzeitstelle gefunden zu haben, darunter 1,1 Millionen Frauen.

Ein Recht auf Rückkehr würde allerdings, abgesehen von der grundsätzlichen Problematik einer Einschränkung der Vertragsfreiheit, einige Probleme verursachen:

  • Während ein Betrieb eine Arbeitszeitverkürzung durch Neueinstellungen oder Reorganisationen auffangen kann, ist die Disposition bei einer Arbeitszeitverlängerung schwieriger. Die mittel- und langfristige Personalplanung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen wird erschwert, wenn unsicher ist, wann und wie viele Teilzeitarbeitnehmer einen Wunsch nach Vollzeit geltend machen werden. Der erhöhte Flexibilitätsbedarf müsste durch verstärkten Einsatz von Befristungen oder Zeitarbeit kompensiert werden.
  • Ein überdurchschnittlicher Anteil der unfreiwillig Teilzeitbeschäftigten hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Akademiker finden sich in dieser Gruppe hingegen kaum. Dies deutet darauf hin, dass es sich um ein Problem mangelnder Nachfrage der Betriebe nach einfacher Arbeit handelt, und weniger eine Frage des mangelnden Willens ist, Vollzeitstellen anzubieten.
  • Ein Recht auf Rückkehr in Vollzeit könnte dazu führen, dass Betriebe – um die damit verbundenen Probleme zu vermeiden – schon beim Wunsch nach Teilzeit zurückhaltender sind. Am Ende könnten Rechtsunsicherheit und Unfrieden in die Betriebe getragen werden, wenn Arbeitnehmer ihren Teilzeitwunsch vermehrt über die Arbeitsgerichte einfordern.

Das Gesetz könnte nicht nur Probleme verursachen, es ist auch fraglich ob es überhaupt erforderlich ist. Denn Vereinbarungen über die spätere Ausweitung der Arbeitszeit sind auch ohne gesetzliche Regelung möglich – wenn sich beide Seiten einig sind. Drängender erscheint die Problematik der unfreiwilligen Teilzeit, die aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten besteht: Wegen familiärer oder persönlicher Verpflichtung sind 4 Millionen Arbeitnehmer nur mit eingeschränkter Stundenzahl erwerbstätig.

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