Entgegen anders lautender Meldungen haben die Delegierten auf dem 20. DGB-Bundeskongress nicht gegen eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit gestimmt. Im Gegenteil: Für die Gewerkschaften hat der Grundsatz der Tarifeinheit einen hohen Stellenwert. Der DGB lehnt eine Regelung nur ab, soweit sie die Tarifautonomie oder das Streikrecht einschränken würde. Ein in dieser Hinsicht unkritischer Vorschlag lag sogar schon einmal auf dem Tisch.
Tarifeinheit: Der Gesetzgeber ist dran
Die Tarifeinheit besagt, dass in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag gelten soll. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen wie die Lufthansa ständig in Auseinandersetzungen mit konkurrierenden Spartengewerkschaften gezogen werden. Mit Blick auf die Punkte, um die es den DGB-Delegierten geht, ist ein Regelungsentwurf aus dem Jahr 2010 vielversprechend: Ihn hatten damals der DGB und die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) vorgelegt. Er lässt die Tarifautonomie und das Streikrecht grundsätzlich unangetastet.
Der Entwurf schlägt vor, bei mehreren konkurrierenden Tarifverträgen immer nur den Tarifvertrag anzuwenden, an den die Mehrzahl der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb gebunden ist. Dies liegt auch in der Logik der über Jahrzehnte gültigen Rechtsauffassung des obersten deutschen Arbeitsgerichts. Mit der Anwendung des Tarifvertrags gilt gleichzeitig eine Friedenspflicht. Einer Minderheitengewerkschaft wäre es während dieser Friedenspflicht nicht erlaubt, den Betrieb zu bestreiken. Diese Regelung stellt aber keinen Eingriff in das allgemeine Streikrecht der Gewerkschaften dar. Sie ist vielmehr Ausdruck dafür, dass der Tarifvertrag ja gerade eine Friedensordnung darstellt und während seiner Laufzeit eben keine Konflikte ausgetragen werden sollen. Der Gesetzgeber hat also allen Grund, das im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorhaben umzusetzen.
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