Das oberste Finanzgericht Niedersachsens hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig. Zur Erinnerung: Das ist der Zuschlag von derzeit 5,5 Prozent, den alle Bürger und Unternehmen auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer zahlen müssen. Er wurde erstmals 1991 mit einem Satz von 3,75 Prozent zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt, dann zwischenzeitlich ausgesetzt und gilt seit 1998 in der heutigen Regelung.
Ein Druckmittel
Bis 2008 hat der Fiskus durch den sogenannten Soli insgesamt 175 Milliarden Euro kassiert. Dieses Jahr sollen es knapp 12 Milliarden Euro sein. Diese Einnahmen stehen komplett dem Bund zu.
Um den Anforderungen des Verfassungsgerichts zu genügen, würde es reichen, den Zuschlag, der nur vorübergehend erhoben werden darf, dauerhaft in den Einkommens- und Körperschaftssteuertarif einzurechnen. Die Steuerzahler würden es mithin gar nicht merken. Der Körperschaftssteuersatz beträgt 15 Prozent, zuzüglich Soli wären es 15,825 Prozent. Das Problem dabei: Die Körperschaftssteuer müssen sich Bund und Länder teilen. Bei den Geldern aus der Einkommenssteuer sieht es ähnlich aus. Hier bekommen sogar noch die Gemeinden einen Anteil. Würde der Soli also abgeschafft, Einkommens- und Körperschaftssteuer jedoch in seiner Höhe angehoben werden, fehlt dem Bund rund die Hälfte der Einnahmen aus dem Soli.
Das kann der Finanzminister aber nicht leisten. Denn um die Bestimmungen der Schuldenbremse einzuhalten, muss er so oder so ab 2011 jedes Jahr mehrere Milliarden Euro sparen. Und ob der Bund den Soli überhaupt einfach so auf Körperschafts- und Einkommenssteuer draufschlagen darf, entscheidet auch der Bundesrat. Für die Länder wäre eine Verweigerungshaltung bei diesem Thema attraktiv, sollte das Bundesverfassungsgericht den Soli tatsächlich für verfassungswidrig erklären. Denn mit einem Nein zu höheren Steuern könnten sie die neue schwarz-gelbe Bundesregierung zwingen, die steuerlichen Entlastungsversprechen, die Merkel & Co. vor der Wahl gegeben haben, vollständig selbst zu tragen.
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