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Föderalismusreform IW-Nachricht 31. Mai 2012

Nicht ausreichende Korrektur

Bund und Länder können Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen demnächst nicht nur zeitlich begrenzt gemeinsam finanzieren, sondern auch dauerhaft – vorausgesetzt, die Vorhaben sind von überregionaler Bedeutung. Dazu hat das Kabinett jetzt einen Gesetzesentwurf beschlossen, der eine Veränderung des Grundgesetzartikels 91 b vorsieht. Allerdings geht die Reform der Föderalismusreform nicht weit genug.

Dem Buchstaben des Gesetzes nach sollte die Föderalismusreform von 2006 den Bund stärker aus der Hochschulfinanzierung heraushalten und die Eigenverantwortung der Länder stärken. So wurde beispielsweise die gemeinschaftliche Finanzierung von Hochschulbauten gestrichen. Tatsächlich aber beteiligte sich der Bund mit rund 3,4 Milliarden Euro im Jahr 2011 so stark wie nie zuvor an der Finanzierung der Hochschulen – und dies sehr erfolgreich. Rund 182.000 zusätzliche Studienanfänger wurden seit 2005 mit dem Hochschulpakt in die Hörsäle gebracht.

Die international viel beachtete Exzellenzinitiative hat den Wettbewerb belebt und dabei neue Einrichtungen für Spitzenforschung und Lehre hervorgebracht, so beispielsweise das Karlsruher Institut für Technologie KIT, ein Zusammenschluss der Universität Karlsruhe mit dem Karlsruher Forschungszentrum.

Allerdings sind diese produktiven Kooperationen von Bund und Ländern begrenzt: Der Hochschulpakt endet 2020, die Exzellenzinitiative 2017 und auch die Kompensationsmittel des Bundes für die vormals gemeinschaftlich finanzierten Hochschulbauten laufen 2019 aus. Eine dauerhafte Perspektive schafft der Gesetzesentwurf nur für die gemeinsame Finanzierung von Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung von überregionaler Bedeutung wie beispielsweise dem KIT. Ein breites Engagement des Bundes in der Finanzierung der Lehre bleibt aber außen vor. In Anbetracht der Haushaltslage der Länder, der kommenden Schuldenbremse und der dringend benötigten hochqualifizierten Fachkräfte ist das eine zu klein geratene Reform der Reform.

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