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Peter Bofinger / Michael Hüther Gastbeitrag 27. März 2020

Rückgrat der Wirtschaft: Her mit der Negativ-Steuer für den Mittelstand

Die Hilfsmaßnahmen für Unternehmen vernachlässigen Betriebe mit über zehn und weniger als 250 Beschäftigten. Dabei sind sie volkswirtschaftlich sehr bedeutend. Und es gäbe einen einfachen Weg, ihnen zu helfen, schreiben Peter Bofinger, Professor für Volkswirtschaftslehre an der Universität Würzburg und IW-Direktor Michael Hüther in einem Gastbeitrag in der Welt.

Mit den jetzt beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie werden weite Teile der deutschen Wirtschaft gleichsam in ein künstliches Koma versetzt, wobei völlig unklar ist, wie lange dieser Zustand andauern wird. Die Aufgabe der Wirtschaftspolitik muss jetzt darin bestehen, diese Phase so zu gestalten, dass Unternehmen, Selbstständige und das Finanzsystem sie möglichst unbeschadet durchstehen können.

Nur dann kann gewährleistet werden, dass nach dem Ende der Schutzmaßnahmen ein möglichst friktionsfreier Neustart möglich sein wird. Die Analogie zum künstlichen Koma verdeutlicht, dass in dieser Phase eine künstliche Ernährung und Beatmung des Patienten erforderlich ist.

Die bisher von der Bundesregierung beschlossenen liquiditätspolitischen Maßnahmen sind dafür als erste Verteidigungslinie notwendig und effektiv. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass Kredite, auch wenn sie zinsgünstig und langfristig ausgestaltet werden, keinen Ersatz für echte Einnahmen darstellen.

Sie erhöhen den Verschuldungsgrad von Unternehmen und somit das Insolvenzrisiko. Sie erschweren es Unternehmen und Selbstständigen künftig, sich bei Banken zu verschulden. Das wäre buchstäblich eine schwere Hypothek für den Neustart nach dem Ende der Schutzmaßnahmen, wenn es um Expansion des Geschäftes und Investitionen geht.

Benötigt werden daher Maßnahmen, die die Solvenz der Unternehmen und Selbstständigen durch direkte Transfers und die Zuführung von Eigenkapital sichern.

Kurzarbeitergeld ist zentraler Teil der Hilfe

Für alle Unternehmen spielt dabei das Kurzarbeitergeld eine wichtige Rolle, da es neben dem Liquiditätseffekt die Unternehmen auf der Kostenseite entlastet und somit die Solvenz stützt. Die bereits erfolgte Ausweitung und Flexibilisierung dieses Instruments ist somit eine sehr wichtige Hilfe.

Zielführend sind die jetzt beschlossenen direkten Zuschüsse für Selbstständige und sehr kleine Unternehmen (mit bis zu zehn Beschäftigten und einem Zuschuss von bis zu 15.000 Euro). Allerdings sind hier die Maßnahmen des Freistaats Bayern deutlich breiter angelegt. Im Rahmen der „Soforthilfe Corona“ erhalten Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten einen Zuschuss von bis zu 25.000 Euro.

Hilfreich ist auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds, der sich an größere Unternehmen (Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro, Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro, mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) richtet. Er ermöglicht neben Liquiditätshilfen Rekapitalisierungsmaßnahmen in Höhe von 100 Milliarden Euro zur Kapitalstärkung, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen.

Damit wird deutlich, dass bei den Maßnahmen zur Solvenzsicherung eine große Lücke besteht. Es fehlt an gezielten Instrumenten zur Solvenzsicherung für Unternehmen mit mehr als zehn und weniger als 250 Beschäftigten. In Deutschland gab es im Jahr 2018 rund 360.000 Unternehmen mit zehn und mehr Beschäftigten.

Bei ihnen waren rund 12,6 Millionen Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigt, was rund 41 Prozent aller Beschäftigten ausmacht. Die Eigenkapitalquote ist seit der Jahrtausendwende zwar deutlich angestiegen und liegt mit rund 35 Prozent und rund zwölf Prozentpunkte über der der kleinen Unternehmen, doch in dieser massiven produktions- und nachfrageseitigen Krise wird auch die entsprechende Kapitaldecke schnell zu kurz.

Zudem ist auch bei den rund 15.400 Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten kaum damit zu rechnen, dass sie durch Rekapitalisierungsmaßnahmen umfassend und schnell genug gestützt werden können.

Ein sehr einfaches Verfahren für direkte staatliche Transfers zur Sicherung der Solvenz wären negative Einkommensteuern. Ein solches nur temporär einzusetzendes Instrument könnte mit einer rückwirkenden Senkung der Einkommensteuer für das Jahr 2019 um 25 Prozent implementiert werden. Diese Entlastung sollte nur für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb gelten.

Für die Körperschaftsteuer wäre aufgrund des geringen Steuersatzes eine Reduktion um 40 Prozent zu erwägen. Eine negative Steuer würde eine unmittelbare Reduktion der geleisteten Vorauszahlungen für 2019 ermöglichen. Für Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit wäre diese Maßnahme nicht erforderlich, da hier eine Kompensation durch Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld geleistet wird.

Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, sollten die mit dieser Steuersenkung geleisteten Transfers zurückbezahlt werden, wenn bei der Steuererklärung für 2020 festgestellt wird, dass das zu versteuernde Einkommen um weniger als 70 Prozent unter dem Durchschnitt der Jahre 2018/2019 liegt. Damit ergibt sich eine Analogie zum Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld. Wegen des zeitlich engen Stichtages und der Durchschnittsberechnung sollten Fehlanreize gering sein.

Die finanziellen Belastungen der hier vorgeschlagenen Maßnahmen lassen sich grob abschätzen. Die Einnahmen aus Einkommensteuern beliefen sich im Jahr 2019 auf 344 Milliarden Euro. Davon entfielen 220 Milliarden auf die Lohnsteuer und 29 Milliarden auf die Kapitalertragsteuer. Die vorgeschlagene Steuersenkung würde bei der Körperschaftsteuer ein Aufkommen von 32 Milliarden Euro und bei der veranlagten Einkommensteuer von 64 Milliarden Euro betreffen. Kurzfristig wäre mit einem Ausfall von 24 Milliarden Euro zu rechnen, wobei Rückzahlungen in größerem Umfang wahrscheinlich wären.

Aufgrund der schon jetzt bestehenden Möglichkeit des Verlustrücktrages dürften die Ausfälle allerdings erheblich geringer ausfallen. Ein Unternehmen, das beispielsweise im Jahr 2020 einen Verlust verzeichnet, der dem steuerlichen Gewinn des Jahres 2019 entspricht, hätte ohnehin einen Anspruch auf die volle Rückzahlung der im Jahr 2019 geleisteten Vorauszahlung. Das hier vorgeschlagene Verfahren hat den Vorteil, dass die Unternehmen unmittelbar entlastet werden. Beim Verlustrücktrag würde die Entlastung erst mit dem Steuerbescheid für das Jahr 2020 wirksam, der erst im Lauf des Jahres 2021 (oder noch später) erlassen wird.

Beim Verlustrücktrag wäre es zum einen hilfreich, wenn die Obergrenze von einer Million Euro erhöht oder völlig abgeschafft würde. Zudem wäre die Option zu überprüfen, den Verlustrücktrag nicht nur auf das Jahr 2019, sondern auch auf das Jahr 2018 anzuwenden. Diese Möglichkeit bestand bis zum Jahr 1999.

Wir sind uns der Tatsache bewusst, dass es bei dem von uns vorgeschlagenen Modell zur Existenzsicherung mittelständischer Unternehmen unweigerlich zu Mitnahmeeffekten kommen wird. Doch bei einer Krise dieses Ausmaßes ist das derzeit nicht unser vorrangiges Problem.

Zum Gastbeitrag auf welt.de.

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