Jeder zweite Arbeitnehmer hat im Prinzip einen tarifvertraglich verbrieften Anspruch auf eine Sonderzahlung – im Volksmund Weihnachtsgeld genannt. Wegen der schlechten Wirtschaftslage dürfte die Bescherung in diesem Jahr allerdings weniger üppig sein oder sogar ganz entfallen. Dafür sorgen Öffnungsklauseln in den Tarifwerken. Die Kurzarbeit dagegen schmälert das Weihnachtsgeld nicht.
Wer hat überhaupt Anspruch auf eine Jahressonderzahlung? Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Generell gelten für 60 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten die Regelungen eines Tarifvertrags. Davon dürften wiederum mehr als 90 Prozent einen Anspruch auf ein tarifliches Weihnachtsgeld haben.
Leer gehen unter anderem die 140.100 Beschäftigten im ostdeutschen Baugewerbe, die 34.000 angestellten Friseure in Nordrhein-Westfalen und die gut 800.000 Gebäudereiniger aus – sofern die Arbeitgeber nicht aus freien Stücken etwas unter den Christbaum legen. Das gilt auch für alle anderen Beschäftigten, die keinem Tarifvertrag unterliegen.
Wo ein tarifvertraglicher Anspruch besteht, kann ein Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Regel mit einer Zahlung von 1.100 bis 2.500 Euro rechnen. Höher Qualifizierte bekommen meistens etwas mehr, Mitarbeiter ohne Ausbildung entsprechend weniger.
Die genaue Höhe des Weihnachtsgelds bemisst sich in den meisten Branchen als Prozentsatz des Monatsentgelts. Manchmal werden aber auch Stundenlöhne als Basis genommen. Die Vereinbarungen im Einzelnen (Grafik):
Banken. Besonders großzügig bedacht werden die Beschäftigten im Kreditgewerbe. Ein Bankkaufmann kann sich über ein volles 13. Gehalt von bis zu 2.695 Euro freuen. Diese Regelung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Süßwarenindustrie und Textilindustrie. Auch die Naschwerkproduzenten bekommen pünktlich zum Fest 100 Prozent ihres Monatslohns obendrauf. In Baden-Württemberg liegt der Bruttobetrag in der Süßwarenindustrie bei 2.376 Euro, im Osten ist er etwas kleiner. Die Stoffhersteller im Ländle zahlen ebenfalls ein volles Monatsgehalt, absolut gesehen fällt der frühadventliche Geldsegen mit 1.878 Euro etwas geringer aus.
Druckindustrie, Chemische Industrie und Versicherungen. Drucker und Chemiebeschäftigte erhalten bis zu 95 Prozent ihres regulären monatlichen Salärs on top, die Beschäftigten der Versicherungen bekommen 80 Prozent. In absoluten Beträgen liegen diese drei Branchen am oberen Rand des Spektrums: Das Weihnachtsgeld bewegt sich zwischen 2.000 und 2.710 Euro. Die ostdeutschen Chemiker müssen sich mit weniger begnügen.
Öffentlicher Dienst. Durch den neuen TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) wurden das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu einer Jahressonderzahlung zusammengefasst. Ihre Höhe richtet sich nach der jeweiligen Entgeltgruppe. In den unteren Gruppen werden 90 Prozent eines Monatsgehalts überwiesen, die Besserverdienenden müssen sich hingegen mit 60 Prozent begnügen. In Ostdeutschland bewegt sich die Sonderzahlung zwischen 45 und 67,5 Prozent.
Bauwirtschaft. Im Westen zahlen die Baufirmen ihren Arbeitern 93 Stundenlöhne, das entspricht – wie bei den Angestellten der Branche – etwa 55 Prozent eines Monatseinkommens. Ein Arbeiter kommt damit auf 1.349 Euro.
Wegen der schlechten Auftragslage dürften in diesem Jahr aber mehr Firmen von tariflichen Öffnungsklauseln Gebrauch machen. Danach kann die Jahressonderzahlung in einigen Branchen abgesenkt oder verschoben werden. Es sind zwei Typen von Öffnungsklauseln zu unterscheiden (Tableau):
1. Variable Sonderzahlungen. Management und Betriebsrat regeln in diesem Fall autonom, um wie viel Prozent sie das Weihnachtsgeld in Krisenzeiten verringern bzw. in guten Zeiten anheben. Der Tarifvertrag gibt allerdings eine zulässige Bandbreite vor. Eine Zustimmung der Gewerkschaft muss nicht extra eingeholt werden. Die Banken beispielsweise können das 13. Gehalt bei einem guten Jahresergebnis um bis zu 20 Prozentpunkte aufstocken und bei mauem Geschäft um maximal 10 Prozentpunkte absenken. Ähnliche Regelungen gibt es in der Chemischen Industrie, in der Brauwirtschaft und im Tourismusgewerbe. Für die privaten Reisebüros liegt der mögliche Korridor sogar zwischen null und 200 Prozent.
2. Härteklauseln. In wirtschaftlichen Notsituationen dürfen Arbeitgeber das 13. Gehalt entweder kürzen, streichen oder die Auszahlung verschieben. In der Druck- und Süßwarenindustrie, in der Steine-Erden-Industrie und in der Wohnungswirtschaft genügt in diesem Fall eine Betriebsvereinbarung.
In der M+E-Industrie, im Einzelhandel und im Ernährungsgewerbe werden die Gewerkschaften immer in den Entscheidungsprozess einbezogen, etwa über Ergänzungstarifverträge.
Wie sieht es in puncto Krise und Weihnachtsgeld aktuell aus? Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut in der Hans-Böckler-Stiftung hat unlängst mehr als 2.000 Betriebsräte danach gefragt, ob Kürzungen der Jahressonderzahlungen bereits beschlossen oder in Planung sind. Insgesamt war beides lediglich in jedem zehnten Betrieb der Fall, im Verarbeitenden Gewerbe in jedem sechsten bis siebten Unternehmen.
Aus anderen Umfragen – wie dem im Frühjahr 2007 durchgeführten IW-Zukunftspanel – geht ebenfalls hervor, dass die Unternehmen nur ungern Hand an den Lohn ihrer Mitarbeiter legen. Danach stellen im Rahmen betrieblicher Bündnisse für Arbeit lediglich 44 Prozent der tarifgebundenen Betriebe Löhne, Mehrarbeitszuschläge und Sonderzahlungen auf den Prüfstand.
In der gegenwärtigen Situation wird ein anderes Ventil zur Minderung des Kostendrucks genutzt – die Kurzarbeit. Diese schmälert zwar den Lohn der Betroffenen, allerdings nicht ihr Weihnachtsgeld. Denn die Sonderzahlungen orientieren sich am tariflich vereinbarten Entgelt. Was für den Arbeitnehmer ein finanzieller Trost ist, stellt für die Unternehmen eine nicht unerhebliche Kostenbelastung dar. Sie müssen zahlen, selbst wenn der Arbeitnehmer nicht eine einzige Stunde in der Firma verbracht hat.