iwd Nr. 24 vom 16. Juni 2011
Arbeitslosengeld IIJede Kommune macht es anders
Im Jahr 2009 haben der Bund und die Kommunen zusammen fast 14 Milliarden Euro ausgegeben, um den Beziehern von Arbeitslosengeld II die Kosten für das Dach über dem Kopf zu erstatten. Die Höchstsätze für Miete, Nebenkosten und Heizung sind allerdings von Stadt zu Stadt sehr unterschiedlich.
Den Empfängern von Arbeitslosengeld (ALG) II zahlt die jeweilige Kommune zwar zusätzlich zum ALG-II-Regelsatz von 364 Euro im Normalfall auch Miete, Nebenkosten und Heizung – aber nur bis zu einer bestimmten Höhe. Steigen die Wohnkosten über diese Grenze, müssen die Betroffenen unter Umständen von Amts wegen umziehen oder aber die Mehrkosten aus eigener Tasche bezahlen.
In jüngster Zeit waren Berichte zu lesen, dass sich die Zahl solcher Umzüge aufgrund von Mietsteigerungen erhöhen könnte. Ob es allerdings einen solchen Trend deutschlandweit überhaupt gibt, lässt sich mangels belastbarer Daten nicht sagen. Zudem ist der Bund für die Übernahme der Miete gar nicht zuständig – die einzelnen Kommunen regeln selbst, welche Leistungen sie den Beziehern von Arbeitslosengeld II bei den Unterkunftskosten gewähren.
Dies ist insofern zweckmäßig, als die Mieten regional sehr unterschiedlich ausfallen und sich die Zuschüsse daran orientieren: So darf die Nettokaltmiete eines Einpersonenhaushalts in Essen nach Amtsvorgaben nicht mehr als 218 Euro betragen, während im teuren München bis zu 449 Euro zulässig sind.
Auch die tatsächlich gezahlten Leistungen für die Unterkunft klaffen weit auseinander (siehe Grafik):
Im Schnitt – weil nicht jeder den Höchstsatz bekommt – erstatten die Kommunen in Thüringen einem ALG-II-Einpersonenhaushalt 211 Euro, Hessen dagegen zahlt 287 Euro und Hamburg sogar 318 Euro.
Die kommunalen Bestimmungen unterscheiden sich aber noch in weiteren Punkten. So hat Berlin eine maximal zulässige Bruttowarmmiete – also einen Mietpreis einschließlich aller Betriebs- und Heizkosten – festgelegt, in Hamburg oder München dagegen ist die Kaltmiete ausschlaggebend, dort spielen folglich die Nebenkosten keine Rolle. Düsseldorf wiederum hat Obergrenzen für die Kaltmieten plus Betriebskosten, erstattet aber die vollen Heizkosten. Zudem differenziert die nordrhein-westfälische Landeshauptstadt danach, ob der ALG-II-Empfänger eine Wohnung neu anmietet oder das Mietverhältnis bereits bestand. In anderen Städten wie Hamburg oder Frankfurt am Main kommt es zusätzlich darauf an, wann das betreffende Wohnhaus gebaut wurde.
Wird die wie auch immer definierte Höchstmiete überschritten, muss der ALG-II-Bezieher allerdings nicht sofort seine Sachen packen und umziehen:
Berlin erlaubt bei bestehenden Mietverträgen, dass der Maximalwert sechs Monate lang überschritten wird, in Einzelfällen sogar zwölf Monate.
Einigen Personengruppen wie Behinderten, Schwangeren oder Alleinerziehenden gesteht die Bundeshauptstadt außerdem dauerhaft eine Wohnung zu, deren Miete die offizielle Höchstgrenze um bis zu 10 Prozent übersteigt.
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