Mitbestimmung

Mitbestimmung Anton Sokolov FotoliaIn keinem anderen Land ist die Mitbestimmung gesetzlich derart umfassend geregelt wie in Deutschland. Auf der Grundlage von Betriebsverfassungsgesetz, Drittelbeteiligungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz und Montanmitbestimmungsgesetz sind Mitarbeiter an den Entscheidungen ihrer Unternehmen beteiligt.

 

In Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gegründet werden (“betriebliche Mitbestimmung”). Dies ist in etwa jedem zehnten Betrieb auch der Fall. Das Miteinander von Betriebsrat und Geschäftsführung bietet viele Chancen, verursacht aber auch hohe Kosten. Denn der Arbeitgeber zahlt alles: vom Wahlzettel über die Büroeinrichtung bis zur Schulung und Freistellung der Mitarbeitervertreter. Vielerorts suchen Geschäftsleitung und Mitarbeiter daher alternative Wege, wie die Beschäftigten in den betrieblichen Entscheidungsprozess eingebunden werden können.

 

In Kapitalgesellschaften stehen den Arbeitnehmern bis zur Hälfte der Aufsichtsratssitze zu (“unternehmerische Mitbestimmung”). In großen Unternehmen sind mindestens zwei Sitze für externe Gewerkschafter reserviert. Ein Problem ist die vorgeschriebene Größe des Gremiums, das bis zu 20 Mitglieder umfasst – zu viele, um effektiv beraten zu können. Viele Entscheidungen verzögern sich so, weil Kompromisse mühsam ausgehandelt werden müssen.

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